Jurist wollte störenden Namen aus Sponsionsurkunde eliminieren.
Wien. Lässt jemand seinen Namen ändern, so hat das keinerlei Auswirkungen auf frühere, auf den alten Namen ausgestellte Urkunden. Ein Jurist, der sich von der Universität Graz einen neuen Sponsionsbescheid hatte ausstellen lassen wollen, muss deshalb weiterhin mit seiner ursprünglichen Sponsionsurkunde auf Arbeitssuche gehen.
Dabei befürchtet der Mann ungerechtfertigte Benachteiligungen, sollten potenzielle Arbeitgeber seinen früheren Familiennamen – er klingt deutlich fremdländisch – wahrnehmen. Der Senat der Uni Graz lehnte es jedoch ab, mit Rücksicht auf die Namensänderung auch die Sponsionsurkunde gleichsam rückwirkend zu ändern.
Abfuhr von Höchstgerichten
Der Mann wandte sich dagegen an den Verfassungsgerichtshof, doch dieser lehnte die Beschwerde mangels Aussicht auf Erfolg ab: Wegen möglicher Benachteiligungen möge sich der Mann der Rechtsbehelfe des Anti-Diskriminierungsrechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgesetzes, bedienen, empfahl der VfGH. Auch der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde ab (2012/10/ 0119): Weder vermittle der Namensänderungsbescheid ein subjektives Recht, alle Urkunden geändert zu bekommen, noch fänden sich Bestimmungen, die Universitätsorgane zum gewünschten Vorgehen verpflichten würden. (kom)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.09.2014)