Friedhof statt Garten: Vorerbe verewigt sich mit Mausoleum

(c) Clemens Fabry
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Nacherbin machtlos. Baubewilligung nicht angreifbar.

Wien. Wer als Vorerbe eine Liegenschaft vermacht bekommt, darf diese weder veräußern noch mit einer Hypothek belasten. Die Substanz des Vermögenswerts soll für den Nacherben erhalten bleiben. Der Vorerbe kann und darf sich aber mit einem Mausoleum darauf verewigen, das dem Nächsten in der Erbfolge die Freude an dem Erbgut gründlich verderben kann.

Die Nacherbschaft gibt Personen, die sich über das weitere Schicksal ihres Vermögens Gedanken machen, die Möglichkeit, nicht bloß über den eigenen Tod hinaus darüber zu verfügen. Vielmehr können sie jenen Erben, den sie testamentarisch bedenken, dazu verpflichten, seinerseits eine bestimmte Person als Erben einzusetzen. Bei dieser „fideikommissarischen Substitution“ hat der erste Erbe nur die Position eines Fruchtnießers: Er darf die Sache unter Schonung der Substanz frei nutzen.

Nach diesem Muster war ein Mann in Kärnten Eigentümer eines Gartens mit Bungalow geworden. Als Nacherben waren seine Nachkommen und zwei Cousinen bestimmt worden. Als der Mann starb, war er zwar kinderlos, sodass die Cousinen zum Zug kamen. Er hatte aber noch zu Lebzeiten auf dem Grundstück eine Sonderbestattungsanlage errichten lassen, ein Mausoleum, in dem man Urnen bestatten können sollte.

Cousine fühlt sich übergangen

Vom Wohnzimmer aus sieht man seither einen 1442m2 großen Grund, auf dem eine friedhofsähnliche Anlage errichtet wurde. Aus Ärger darüber berief eine der beiden Cousinen nachträglich gegen die 19 Jahre zuvor erteilte Baubewilligung. Eine so starke Änderung des Wesens der Substanz des Gartens wäre ohne ihre Zustimmung nicht zulässig gewesen; als Nacherbin hätte sie wie ein Eigentümer Parteistellung in dem Bewilligungsverfahren haben müssen; also könne sie als übergangene Partei nun gegen den Bescheid berufen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält (Ra 2014/06/0006), war der Vorerbe damals allein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Zustimmung der Nacherbin sei nach Kärntner Bauordnung also nicht erforderlich gewesen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.09.2014)

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