Frau befristet angestellt und doch gekündigt

(c) BilderBox - Erwin Wodicka
  • Drucken

Gesetzliche Kündigungsfristen sind einzuhalten.

Wien. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses und die Kündigung schließen einander zwar in der Regel aus. Innerhalb gewisser Grenzen kann aber auch trotz des vereinbarten Zeitablaufs eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine einzuhalten, entschied der Oberste Gerichtshof (8 ObA 3/14w).

Eine Chefsekretärin sollte von Anfang bis Ende 2011 angestellt sein. Ab 9. Jänner war sie im Krankenstand. Das Unternehmen kündigte den Arbeitsvertrag am 8. März unter Einhaltung der vereinbarten vierwöchigen Frist zum 8. April auf. Die Frau verlangte daraufhin eine Kündigungsentschädigung bis Jahresende, weil die Kündigung sittenwidrig und nichtig sei.

Sie bekommt die Entschädigung aber nur bis zum 30. Juni (wohingegen das Arbeitsverhältnis am 8. April endete). Denn das ist der Zeitpunkt, zu dem die Sekretärin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine hätte gekündigt werden können. Ein Missverhältnis zwischen der einjährigen Befristung und der Kündigungsmöglichkeit konnte der OGH nicht erkennen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.09.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.