Beamter muss Workflow nicht nutzen

Bürgermeisterin Oppitz-Plörer verlangte von einem beamteten Mitarbeiter der Kommunalbetriebe zu viel.
Bürgermeisterin Oppitz-Plörer verlangte von einem beamteten Mitarbeiter der Kommunalbetriebe zu viel.(c) APA/ROBERT PARIGGER
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Die Weisung an einen Beamten, Urlaub statt auf Papier per EDV zu beantragen, ist illegal. Die Geltendmachung subjektiver Rechte dürfe nicht erschwert werden, sagt der VwGH.

Wien. Zeitersparnis, kürzere Wege, raschere Erledigung, weniger Papierverbrauch, vereinfachte Administration: Das sind die Vorteile, die eine elektronische Verwaltung von Urlaubsmeldungen bei den Innsbrucker Kommunalbetrieben bringen sollen. Ein Jurist des Hauses sah sich jedoch durch den vorgesehenen Workflow in seinem Recht auf „stressfreien Erholungsurlaub“ verletzt und beharrte auf einem Urlaubsantrag auf Papier. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte, braucht sich der Mann tatsächlich keine Weisung gefallen zu lassen, dafür den Computer zu benützen (2013/12/0206).

Der Mann ist Beamter der Stadt Innsbruck und seit 20 Jahren der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG dienstzugeteilt. Die will laut Selbstbeschreibung ein „verlässliches, zukunftsorientiertes Ver- und Entsorgungsunternehmen für unsere Kunden in der Stadt Innsbruck und ihrer Umgebung sein“. Der Mitarbeiter hingegen setzt, anscheinend weniger zukunftsorientiert, bisweilen auf Konventionelles: Er brachte am Dienstag, den 23. April 2013 einen schriftlichen Urlaubsantrag ins Vorzimmer seines Chefs, um sich Montag und Dienstag darauf freizunehmen. Seit 2012 werden aber alle Anträge für Urlaube oder Zeitausgleich im Workflow abgehandelt, darunter auch solche des späteren Beschwerdeführers.

Noch am 23. April ersuchte eine Mitarbeiterin des Chefs den Mann per Mail, seinen Antrag doch elektronisch im Workflow einzubringen, wie es alle anderen auch täten. Der Mann ließ sich davon nicht beeindrucken und urgierte am Freitag kurz nach Mittag ebenfalls per Mail eine Entscheidung über den Urlaub. Da war die Mitarbeiterin aber nicht mehr im Büro, sodass der Chef die Nachricht erst Montagfrüh las. Genau an dem Tag also, an dem der Jurist seinen Kurzurlaub dann doch nicht antrat.

Bürgermeisterin eingeschaltet

Statt dessen machte er sich an einen Antrag an die Dienstbehörde: Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer möge in aller Form feststellen, dass er nicht verpflichtet sei, eine Weisung zu befolgen, wonach er seinen Urlaubsantrag elektronisch einbringen solle. Oppitz-Plörer stellte freilich das genaue Gegenteil fest: Der Beamte müsse Weisungen seines Vorgesetzten bezüglich der Einbringung eines Urlaubsantrags befolgen.

Weit gefehlt, sagt der VwGH: Gesetzlich gelte für die Form solcher Anbringen Wahlfreiheit. Weil es beim Antrag auf Erholungsurlaub um die Geltendmachung eines subjektiven Rechts des Beamten gehe, lasse sich per Weisung keine bestimmte Form vorschreiben; denn mit einer solchen könne nur dienstliches Verhalten gesteuert werden. Er, der VwGH, habe „wiederholt ausgesprochen, dass Weisungen, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte des Beamten durch gegenüber den gesetzlichen Vorschriften verschärften oder veränderten Formvorschriften erschweren, keine Befolgungspflicht auslösen“. Den gewünschten Feststellungsbescheid hat der VwGH nun selbst ausgestellt: „Die an den Beschwerdeführer gerichtete Weisung, Urlaubsanträge in Form eines elektronischen Antrages, insbesondere über Workflows, einzubringen, betrifft nicht seine Dienstpflichten und ist von ihm nicht zu befolgen.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.09.2014)

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