Höchstgericht: Rennradfahrer müssen Helm tragen

(c) FABRY Clemens
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Radfahrer, der mit 35 km/h im Windschatten fuhr, ist zur Hälfte an seinen schweren Kopfverletzungen mitschuldig.

Radfahrer, die unter rennmäßigen Bedingungen unterwegs sind, müssen einen Helm tragen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals entschieden (2 Ob 99/14v). Er hat das Mitverschulden eines Radlers, der bei 35 km/h im Windschatten eines Freundes gestürzt war, gegenüber den Vorinstanzen von einem Drittel auf die Hälfte erhöht.

Die andere Hälfte fällt einer 85-Jährigen zu, die achtlos die Straße überquerte, sodass der Vordermann abrupt bremsen musste. Der spätere Kläger, der nur eineinhalb Meter Abstand hielt, fuhr auf und stürzte. Mit Helm wären ihm schwere Kopfverletzungen samt Dauerfolgen erspart geblieben. Der OGH verweist auf das gesteigerte Unfallrisiko bei dieser Fahrweise und auf das allgemeine Bewusstsein von Radsportlern, dass „Einsichtige und Vernünftige“ dabei einen Helm tragen.

Für Rennradfahrer in Bewerben gilt ohnehin längst Helmpflicht. Über Fahrten mit Mountainbikes hat sich der OGH vorerst nicht geäußert.

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