Verurteilter Ex-Kriminalist darf keine Waffe tragen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Höchstgericht bestätigt Entzug des Waffenpasses eines früheren Polizisten. Obwohl er sagt, er brauche ihn im Sicherheitsdienst.

Wien. Seine kriminelle Vergangenheit holt nun einen früheren Polizisten ein zweites Mal ein. Der ehemalige Chefinspektor hatte wegen einer Reihe gravierender Straftaten auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs ins Gefängnis gehen müssen und hatte sein Amt verloren. Zwei Jahre nach dem Urteil des OGH hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass dem Mann auch zu Recht der Waffenpass entzogen wurde. Das Argument, er müsse Geld verdienen und brauche den Waffenpass für seine Arbeit im Sicherheitsdienst, ließ der VwGH nicht gelten.

Dem Mann waren allzu enge Kontakte zur Wiener Unterwelt zum Verhängnis geworden. Er wurde wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung unter Ausnützung seiner Stelle, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Betrugs und falscher Beweisaussage verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hielt eine bloß bedingte Haftstrafe von 18 Monaten für angemessen. Aus Gründen der Generalprävention kam für den OGH aber eine gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht infrage. Er erhöhte die Sanktion auf zwei Jahre (zweieinhalb abzüglich eines halben Jahres als Ausgleich für die überlange Verfahrensdauer), davon sechs Monate unbedingt.

Nachdem der Verurteilte seine Strafe abgesessen hatte, entzog die Landespolizeidirektion Niederösterreich ihm den Waffenpass: Eine manifeste Neigung zu Rechtsbrüchen, so die Behörde, rechtfertige die Folgerung, dass die Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen nicht mehr gegeben sei.

„Vollkommen resozialisiert“

Dagegen brachte der Ex-Polizist eine Revision beim VwGH ein: Er sei jahrzehntelang im Polizeidienst gestanden und habe sich seit der letzten Tathandlung (im Februar 2008), derentwegen er Jahre später verurteilt worden sei, wohl verhalten. Er habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei heute vollkommen resozialisiert und sozial integriert. Für den VwGH reicht die mittlerweile vergangene Zeit aber nicht aus, die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederherzustellen (Ro 2014/03/0022). Sie ist ruiniert, weil die Delikte des Mannes einen „gravierenden Charaktermangel“ haben erkennen lassen. Damit sei nicht nur allgemein das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert worden, sondern es sei auch speziell auf diesen Mann bezogen nicht auszuschließen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Der VwGH erinnerte an die Ausführungen des OGH, wonach der Ex-Polizist seine Befugnisse über Jahre hindurch systematisch missbraucht hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, steht es nicht im Ermessen der Behörde, von einer Entziehung des Waffenpasses Abstand zu nehmen. Daher sei für den ehemaligen Polizisten auch nichts mit dem Argument gewonnen, „er benötige im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter, auf seinen Amtsverlust sowie auf den Umstand, dass er ein Einkommen erzielen müsse, für seine Tätigkeit im Sicherheitsdienst bzw. als Detektivassistent ein waffenrechtliches Dokument“.

AUF EINEN BLICK

Das Waffengesetz sieht einen Entzug des Waffenpasses zwingend unter anderem als Folge von Strafurteilen wegen bestimmter Delikte vor, z. B. Gewaltdelikte, Zuhälterei, Menschenhandel. Laut Verwaltungsgerichtshof kann die Unverlässlichkeit aber auch aus anderen Straftaten resultieren.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.09.2014)

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