Ex-Dealer darf Führerschein behalten

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Das Höchstgericht entscheidet, dass ein aus der Haft entlassener Drogenhändler Fahrzeuge lenken darf. Es bestehe nicht die Gefahr, dass er sie für illegale Geschäfte nutzt.

Wien. Der Führerschein kann nicht nur entzogen werden, wenn jemand eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellt. Sondern auch, wenn man fürchten muss, dass jemand den Führerschein nutzt, um Straftaten zu verüben. Ob diese Gefahr bei einem aus der Haft entlassenen Drogendealer besteht, musste nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geklärt werden.

Der Mann hatte Lenkerberechtigungen verschiedenster Klassen. Diese nutzte er aber nicht nur für Spazierfahrten. Der Mann transportierte mehrfach Kokain nach Österreich. Zudem ließ er sich von Lieferanten aus Bolivien wiederholt Kokain nach Vorarlberg schicken. Der Mann konsumierte selbst das Rauschgift und verkaufte es auch weiter. Wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz wurde er schließlich zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Er erhielt aber eine Fußfessel und wurde nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen – versehen mit einer Probezeit von drei Jahren.

Unterinstanz gegen Ex-Dealer

Die Bezirkshauptmannschaft wollte dem Mann den Führerschein entziehen, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte diese Entscheidung. Der Mann hatte zwar damit argumentiert, dass er abstinent von allen illegalen Drogen sei und zudem über eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz verfüge. Das Verwaltungsgericht aber betonte, dass er sehr verwerfliche Straftaten gesetzt habe und über einen langen Zeitraum (von 2005 bis 2012) im Drogengeschäft tätig war. Entscheidend sei daher nicht, dass der Mann vom Suchtgift entwöhnt sei. Sondern dass man, wenn man Kraftfahrzeuge lenken darf, viel leichter im Drogengeschäft tätig werden kann. Deswegen, so das Landesverwaltungsgericht, sei dem Mann die Lenkerberechtigung für zehn Monate zu entziehen.

Der Ex-Dealer zog nun vor den VwGH. Dieser erinnerte daran, dass das Strafgericht schon bei der Entlassung die günstigen Umstände im Umfeld des Mannes betont hatte. Und meinte, dass eine Probezeit ausreiche, um den Mann von weiteren Untaten abzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht, so der VwGH, hätte daher für den Entzug des Führerscheins schon „besondere Umstände“ geltend machen müssen, die dafür sprächen, dass der Mann sich mit einem Führerschein in der Hand weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen würde. Da diese Begründung aber fehlte, kippte der VwGH (Ra 2014/11/0007) das Urteil der Vorinstanz, der Ex-Dealer darf seinen Führerschein behalten.

Alkohol in Garage: Schein weg

Hingegen bejaht der VwGH in einem anderen aktuellen Fall den Verlust des Führerscheins. Hier ging es um einen Mann, der mit 2,5Promille Alkohol im Blut am Steuer eines Autos erwischt wurde– und zwar in einer Tiefgarage. Die entscheidende Frage war hier, ob man laut Gesetz Betrunkene in der Tiefgarage so behandeln darf wie Alkoholisierte auf der Straße.

Der Mann war aufgefallen, weil er nicht mehr fähig war, bei der Ausfahrt der Parkgarage das Ausfahrticket zu finden. Er hatte aber damit argumentiert, dass eine Tiefgarage nicht als eine Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Er könne daher nicht dafür belangt werden. Schon der Versuch des Mannes, mit dieser Argumentation die Strafe von rund 1600 Euro zu verhindern, war aber gescheitert. Der VwGH entschied, dass eine Tiefgarage für jeden unter denselben Bedingungen nutzbar sei und daher unter den Straßenbegriff falle (das „Rechtspanorama“ berichtete im August). Nun entschied der VwGH (2013/11/0038-5) auch noch, dass der Mann seinen Führerschein abgeben muss: und zwar für acht Monate.

AUF EINEN BLICK

Ein früherer Drogendealer erkämpfte vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass er seinen Führerschein behalten darf. Die Unterinstanz wollte dem Mann die Lenkerberechtigung entziehen, weil die Gefahr bestand, dass er mit Fahrzeugen Drogen transportieren würde. Der VwGH widersprach: Es müssten schon besondere Umstände vorliegen, die so einen Verdacht rechtfertigten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.09.2014)

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