Gewerbsmäßigkeit enger gefasst

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Die Strafverschärfung wegen "berufsmäßiger Begehung" soll künftig - richtigerweise - seltener greifen.

Innsbruck. Ein Vorschlag der Arbeitsgruppe StGB 2015 verdient volle Unterstützung: eine neue und präzisere Definition dessen, was unter der bisherigen „Gewerbsmäßigkeit“ zu verstehen ist. Die Arbeitsgruppe schlägt den Begriff „berufsmäßige Begehung“ vor.

Bei der Gewerbsmäßigkeit bestand seit langer Zeit dringendster Handlungsbedarf. „Gewerbsmäßige Begehung“ führt bei vielen Delikten (zum Beispiel Diebstahl, Betrug) zu einer Vervielfachung des Strafsatzes; sie knüpft nach derzeitiger Rechtslage aber ausschließlich an die Absicht des Täters an, sich in Zukunft durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung genügt schon eine einzige (auch bloß versuchte) Tat, wenn die entsprechende Absicht besteht; und eine fortlaufende Einnahme ist nach der Judikatur praktisch jede nicht ganz geringfügige Bereicherung für die Dauer einiger Wochen.

Der Vorschlag, der für die „berufsmäßige Begehung“ an objektive Voraussetzungen (zwei Vortaten innerhalb eines Jahres vor der aktuellen Tat) und ein „nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen“ anknüpft, ist zu begrüßen und sollte zu einer deutlich selteneren Anwendung dieser Qualifikation führen. Erfreulich ist auch die vorgeschlagene Senkung der Strafsätze für berufsmäßige Diebstähle in §130 StGB. Auf eine entsprechende Senkung der Strafsätze für „berufsmäßige Betrügereien“ (§148 StGB) scheint man jedoch vergessen zu haben.


Der Autor ist Professor für Strafrecht an der Uni Innsbruck.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.10.2014)

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