Preisminderung bei missglückter Pauschalreise

Sonnenuntergang am Meer
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Einen Anspruch hat man auch, wenn man nicht in der miesen Unterkunft bleibt.

Wien. Eine missglückte Pauschalreise beschäftigte kürzlich den Obersten Gerichtshof (OGH, 3Ob118/14w). Die Kläger hatten Hin- und Rückflug samt 13-tägiger Unterbringung in einem Mittelklassehotel gebucht und den Reisepreis im Voraus bezahlt. Schon am Ankunftstag beschwerten sie sich über diverse Mängel – vom schlecht gereinigten und mit Schimmelflecken verunzierten Bad bis zu rostigen Schrauben im Holzboden um den Pool.

Der Preis für das angebotene Ersatzhotel erschien den Urlaubern sehr teuer. Sie organisierten deshalb selbst am Tag nach der Ankunft einen Umzug in ein anderes Hotel – und verlangten vom Veranstalter eine 70-prozentige Preisminderung vom Pauschalreisepreis.

Anders als die Vorinstanzen, die ihnen nur für die zwei Tage in der mangelhaften Unterkunft Preisminderung zugesprochen hatten, gab der OGH den Klägern recht: Es sei weder ein (Teil-)Rücktritt vom Reisevertrag noch eine Behebung der Mängel erfolgt. Die Reisemängel hätten also während des gesamten vereinbarten Zeitraums weiterhin bestanden. Dass die Reisenden selbst Abhilfe geschaffen und die Unterkunft gewechselt haben, ändert laut dem Höchstgericht nichts daran. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.10.2014)

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