Strafrecht neu: Zu mild für Berufsverbrecher?

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Bei der Herbsttagung der Juristenkommission warnten die einen vor zu starker Entkriminalisierung, während andere mehr davon forderten. Ein Experte will auch die Strafrahmen im Verbotsgesetz überdacht wissen.

Wien. Die Diskussion über eine Modernisierung des Strafrechts kommt in Fahrt. 40 Jahre nach Inkrafttreten des geltenden Strafgesetzbuchs (StGB) will Justizminister Wolfgang Brandstetter dieses umfassend reformieren. Wie berichtet, ist eines der Hauptziele, das Verhältnis der Strafdrohungen für Delikte gegen Leib und Leben einerseits und gegen fremdes Vermögen andererseits besser auszutarieren. Bei der Herbsttagung der Österreichischen Juristenkommission vorige Woche in Wien prallten die Meinungen aufeinander, ob die Angleichung eher bei höheren oder niedrigeren Strafsätzen erfolgen soll.

Eine noch von Brandstetters Vorgängerin Beatrix Karl eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt vor, die strafverschärfenden Wertgrenzen bei Vermögensdelikten deutlich zu erhöhen – von 3000 auf 5000 und von 50.000 auf 300.000Euro. Alois Birklbauer, Professor für Strafrecht an der Uni Linz, empfindet es als eine „Wohltat“, dass die Arbeitsgruppe „das Heil nicht nur in Strafverschärfungen“ (bei Gewaltdelikten) suche, sondern auch in einer Reduktion von Strafdrohungen. Die Arbeitsgruppe schlägt zum Beispiel vor, Einbruchsdiebstähle weniger streng zu bestrafen, die ohne Waffen und nicht in Wohnungen begangen werden.

Auch die straferhöhende „Gewerbsmäßigkeit“, die von den Gerichten je nach erwiesener Absicht des Täters schon bei einer einzigen Tat angenommen wird, soll künftig enger gefasst werden: Die nun vorgeschlagene „berufsmäßige Begehung“ soll erst greifen, wenn der Täter innerhalb eines Jahres vor der Tat zwei Vortaten begangen hat und auf ein „nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen“ abzielt.

Während für Brandstetter, der zu offener und breiter Diskussion aufgerufen hat, diese „Verengung von der Zielrichtung durchaus sinnvoll erscheint“, geht sie für Margit Wachberger, Generalanwältin in der Generalprokuratur, zu weit: „Dass die Berufsmäßigkeit ausgerechnet von den letzten zwölf Monaten abhängen soll, erscheint höchst fraglich.“ Sie ortet diesbezüglich „viel Unverständnis und Ablehnung“ unter Staatsanwälten.

Nur drei statt zehn Jahren Haft

Und sie nennt ein aktuelles Beispiel zweier einschlägig vorbestrafter Osteuropäer, die innerhalb eines Monats in zwei Modegeschäfte eingebrochen seien und Waren für je 100.000 Euro erbeutet haben: Weil sie nach der zweiten Tat gefasst wurden und in den zwölf Monaten davor nicht auffällig waren, entfiele die neue Berufsmäßigkeit. Gepaart mit der Erhöhung der Wertgrenzen ergebe das künftig einen Strafrahmen von nur noch drei Jahren, während heute bis zu zehn Jahre drohen. Für Berufsverbrecher sei das „vielleicht ein zu deutlicher Unterschied“, so Wachberger.

Rechtsanwalt Gerald Ruhri widersprach und warnte vor einem inflationären und leichtfertigen Umgang mit der Gewerbsmäßigkeit. Und er brachte die Diskussion auf ein Thema, das abzuarbeiten die Arbeitsgruppe aus Zeitgründen nicht schaffte: die Untreue. Ruhri und mehrere Anwälte im Publikum kritisierten, dass der Vorwurf des Missbrauchs einer Verfügungsmacht von den Strafgerichten viel zu unpräzise gefasst werde. So stehen Manager, die einen Sanierungsfall übernehmen oder die einen Risikokredit eingehen, sehr rasch mit einem Fuß im Kriminal.

„Nebelgranaten“ um Untreue

Das wiederum rief Christian Pilnacek, Moderator der Arbeitsgruppe, auf den Plan. Pilnacek warf den Strafverteidigern vor, „Nebelgranaten auf diese Bestimmung“ zu werfen und große Angst zu erzeugen, dass jedes unternehmerische Risiko gefährlich sei. „So ist es nicht, man hat sich vor dem Strafrecht nicht in diesem Umfang zu fürchten“, sagte Pilnacek. Er räumte allerdings ein, dass sich die Arbeitsgruppe lang, aber erfolglos mit der Untreue auseinandergesetzt habe. Verbesserungsvorschläge seien willkommen. Einen solchen lieferte prompt Peter Hadler, Präsident des Handelsgerichts Wien: Er schlug vor, die Grenze zwischen erlaubt und verboten beim „Eingehen atypischer, nicht beherrschbarer, unternehmensgefährdender Risiken“ zu ziehen.

Begrüßt wurden die Vorschläge der Arbeitsgruppe, die Privat- und Intimsphäre besser zu schützen: etwa, indem Cybermobbing unter Strafe gestellt werden (aber warum nur Mobbing im Internet?) und die gefährliche Drohung auch derjenige verwirklichen soll, der Umstände aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Homosexualität) preiszugeben androht.

„Verbotsgesetz hinterfragen“

Allein blieb Strafrechtsprofessor Birklbauer mit einem Appell, auch Strafbestimmungen außerhalb des StGB zu überprüfen. So solle man „über das Verbotsgesetz hinsichtlich der Strafdrohungen nachdenken“, sagte Birklbauer. Ohne konkreter zu werden, ließ er erkennen, dass er mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit an eine Senkung der Höchststrafen denkt (sie reichen z.B. bei Verherrlichung der Ziele der NSDAP und bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren Haft).

Fundamentalkritik übte indes Anwalt Ivo Greiter: Bei allen Vorzügen des Arbeitsgruppenpapiers vermisst er eine Auseinandersetzung mit der Frage, wo denn die Zukunft des Strafrechts liege: „In 100 Jahren wird man denken: Warum soll wer besser werden, wenn ich ihn ins Gefängnis stecke?“ Strafrechts-Doyen Manfred Burgstaller erwiderte, dass das schon heute kaum jemand glaube. „Aber damit kann man nicht gegen Freiheitsstrafe argumentieren. Sie ist für bestimmte Deliktsbereiche notwendig, um emotionale Reaktionsbedürfnisse, die auf Straftaten gewisser Schwere entstehen, zu kanalisieren. Sonst bricht das ganze Werkl zusammen.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.10.2014)

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