Glücksspiele: Dämpfer für Hoffnung auf Liberalisierung

Clemens Fabry
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Die neuesten Schlussanträge zu einem EuGH-Verfahren über ein Glücksspielmonopol könnten zumindest die Liberalsierung von online-Spielen in weite Ferne rücken.

Der Kampf gegen Beschränkungen für Glücksspielangebote, die fast alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennen, beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Nicht nur in Österreich und Deutschland, auch in Finnland, Italien und Frankreich. Die Hoffnungen der Befürworter einer Liberalisierung des Online-Glücksspielmarktes enttäuschte nun ein Generalanwalt beim EuGH.

Welle von Verfahren beim EuGH 

Trotz der mittlerweile umfangreichen Rechtsprechung des EuGH scheint die Frage der Zulässigkeit von Monopolen oder anderen Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch die Mitgliedstaaten der EU noch nicht (hinreichend) geklärt. Der EuGH beschränkte sich bisher (etwa in den Rechtssachen Placanica, Gambelli, Zenatti) auf grundsätzliche Aussagen, überließ es aber stets dem nationalen Gericht, die Anwendung der EuGH-Judikatur auf den jeweiligen Sachverhalt vorzunehmen. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind daher nach wie vor sehr vorlagefreudig. Derzeit liegen dem EuGH mehr als zehn Anfragen vor, die sich mit der Zulässigkeit von Einschränkungen der Glücksspiel- und Sportwettangebote in Deutschland, den Niederlanden und Frankreich beschäftigen. Auch die Landesgerichte Linz und Ried haben dem EuGH in diesem Jahr drei (gleichlautende) Fragen zur Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags vorgelegt.

"Gefahr für Verbraucher und öffentliche Ordnung"

Ein (seit Februar 2007 anhängiges) Verfahren über die Vereinbarkeit der Beschränkung des portugiesischen Glücksspiel- und Wettangebots mit dem Gemeinschaftsrecht (Rs C-42/07) bietet dem EuGH die nächste Möglichkeit, seine Rechtsprechung zum grenzüberschreitenden Glücksspiel innerhalb der EG zu präzisieren. Im Verfahren eines Online-Glücksspiel- und Wettanbieters mit Lizenz aus Gibraltar, der wegen Verstößen gegen das Staatsmonopol (und gegen das damit verbundene Werbeverbot für Online-Spiele) mit einer Geldstrafe belegt worden war, wurde nun zumindest Generalanwalt Yves Bot in seinem Schlussantrag vom 14.10.2008 etwas deutlicher. Schon eingangs signalisierte der Generalanwalt mit der Feststellung, dass die Dienstleistungsfreiheit „keine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele bewirken soll“, ein Ende der Liberalisierungserwartungen im Glücksspielbereich. Wollen manche Kommentatoren aus den letzten Entscheidungen des EuGH eine Tendenz zur Öffnung des Glücksspielmarktes durch den EuGH erkannt haben, folgt Generalanwalt Bot dieser Linie zumindest bei Online-Spielen nicht. Explizit meint er, dass ein Monopol für Online-Glücksspiele und -wetten „umso mehr gerechtfertigt“ ist, „als die Gefahren für die Verbraucher und die öffentliche Ordnung im Hinblick auf die Online-Spiele potenziell bedeutender sind als bei traditionell angebotenen Spielen“. Zu Recht konnte Portugal daher die freie Erbringung von Online-Lotterie- und Wettdienstleistungen einschränken. Bot attestiert Portugal auch, dass der Werbeaufwand für die im Rahmen des Staatsmonopols betriebenen Online-Spiele erforderlich war, um die Interessenten an Online-Spielen auf legale Angebote aufmerksam zu machen und „die Spiele in rechtmäßige Bahnen zu lenken“. Hatte der EuGH im Urteil Placanica noch angeführt, dass ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus sein kann, die Gefahren des Glücksspiels zu verhindern, sieht Generalanwalt Bot in einem Monopol für Online-Spiele den Schutz der Spieler vor mit dem illegalen Glücksspiel verbundener Kriminalität eher gewährleistet.

Vergleich mit Lage in Österreich

Die Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache ist auch für das österreichische Glücksspielmonopol (§ 3 GSpGG) von Bedeutung. Folgt der EuGH dem Generalanwalt, wird für die Entscheidung der von österreichischen Gerichten vorgelegten Fragen wesentlich sein, ob der österreichische Monopolist jenem aus Portugal vergleichbar ist. Dass Werbung für Glücksspiele des Monopolisten einer Beschränkung des Glücksspielangebots nicht entgegensteht, dürfte nach der Entscheidung Placanica und der Bekräftigung durch Generalanwalt Bot klar sein, da die Bewerbung des legalen Glücksspielangebots notwendig sein kann, um die Öffentlichkeit auf legale Spiele aufmerksam zu machen.

Grundsätzliche Zulässigkeit eher gefestigt

Auch wenn sich naturgemäß in Österreich Anbieter von Online-Glücksspielen ohne inländische Konzession in ihrer Ansicht durch den Schlussantrag des Generalanwalts bestätigt sehen, scheint die grundsätzliche Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen wohl gefestigt. Das Warten auf die Liberalisierung geht weiter. Zu Recht lässt der jüngste Entwurf einer Novelle zum Glücksspielgesetz das Glückspielmonopol unangetastet. Da ein Monopol für Online-Spiele nach der RL 98/34/EG nach Ansicht des Generalanwalts zu notifizieren wäre, werden die Mitgliedstaaten ihre Monopolbestimmungen hinkünftig zu melden haben, um sich auf diese berufen zu können.

RA Mag. Georg Streit
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH

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