Veröffentlichte Inhalte zur freien Verwendung?

(c) BilderBox - Erwin Wodicka
  • Drucken

Inhalte fremder Websites auf der eigenen Site dynamisch einzubetten, stellt laut EuGH keine Urheberrechtsverletzung mehr dar. Treffen Rechteinhaber keine Vorkehrungen, könnten sie die Kontrolle über ihre Inhalte verlieren.

Wien. Bei Filmen der populären Videoplattform YouTube ist die Praxis allgemein bekannt: Jeder Websitebetreiber kann mit wenigen Handgriffen deren Videos auf der eigenen Website einbauen. Dazu ist es nicht einmal notwendig, die Filme zuerst abzuspeichern und dann auf den eigenen Webserver hochzuladen. YouTube stellt von sich aus die notwendigen Programmbefehle zur Verfügung, um die dort gespeicherten Videos unmittelbar in andere Websites einbetten zu können. Nun musste sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit den urheberrechtlichen Konsequenzen dieser Vorgangsweise auseinandersetzen („Die Presse“ hat berichtet) – das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle im Internet bereitgestellten Inhalte.

Kein neues Publikum

Im Ausgangsverfahren wurde ein YouTube-Video eines Unternehmens von zwei Konkurrenten auf deren Websites auf diese Weise „dynamisch“ eingebettet. Der EuGH hat nun entschieden, dass eine solche Einbettung fremder Inhalte keine öffentliche Wiedergabe und damit keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellt (C-348/13). Der Begründung des EuGH ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe eines bereits veröffentlichten Werks nur dann vorliegt, wenn ein anderes technisches Verfahren als bei der ursprünglichen Veröffentlichung verwendet wird oder das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.

Das Publikum sei dann „neu“, wenn der Rechteinhaber an dieses bei der ursprünglichen Veröffentlichung nicht gedacht hatte. Allerdings sei bei frei zugänglichen Inhalten davon auszugehen, dass der Rechteinhaber an alle Internetnutzer als Publikum gedacht hat.

Im konkreten Fall wurde das Video vom Rechteinhaber auf YouTube hochgeladen und damit allen Internetnutzern zugänglich gemacht. Somit entstand durch die Einbettung auf den Websites der Konkurrenten keine Wiedergabe für ein neues Publikum. Auch das technische Verfahren war dasselbe – durch die unmittelbare Einbettung des YouTube-Videos kam es zu keiner Vervielfältigung des Videos, also lag keine Urheberrechtsverletzung vor.

Auch Fotos, Texte betroffen

Diese Argumentation des EuGH hat weitreichende Folgen. Denn jegliche von einem Rechteinhaber auf seiner Website verwendeten Grafiken, Fotos oder Texte können nach denselben Grundsätzen wie ein YouTube-Video von Dritten auf ihren Websites eingebettet werden. Bei Fotos ist dies sogar noch einfacher möglich als bei Videos.

Lässt ein Unternehmen beispielsweise gegen gutes Geld eine eigene Werbegrafik erstellen und platziert es diese auf seiner Website, so kann niemandem mit den Mitteln des Urheberrechts untersagt werden, diese Grafik auf seiner eigenen Website dynamisch einzubetten. Selbst ein Recht, als Urheber der eingebetteten Inhalte genannt zu werden, besteht nicht, da dieses Recht nur dann Anwendung findet, wenn eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt (OGH 4 Ob 105/11m – 123people.at).

Abseits des Urheberrechts könnten Rechteinhabern allerdings noch andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen: So könnte argumentiert werden, dass in Einzelfällen das Einbetten fremder Inhalte ohne Nennung der Quelle bzw. ohne Copyright-Vermerk eine unlautere Rufausbeutung und damit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt (OGH 4 Ob 248/02b – meteodata.com). Allerdings gilt das UWG nur für Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr gesetzt werden, und erfasst daher nicht den weiten Bereich der privaten, nicht kommerziellen Nutzung.

Sind die eingebetteten Inhalte (beispielsweise Logos) als Marke des Rechteinhabers registriert, so kann die Einbettung durch den Dritten auch eine Markenrechtsverletzung darstellen. Dies jedoch nur dann, wenn der Dritte die Inhalte zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen verwendet (z.B. als Logo seines Online-Shops).

Rechteinhaber sollten daher zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass ihre im Internet veröffentlichten Werke weitgehend Freiwild werden. Zum einen können Rechteinhaber in manchen Fällen den Zugang zu ihren Inhalten davon abhängig machen, dass die Nutzer zuerst Nutzungsbedingungen zustimmen, welche ein Einbetten untersagen. Für allgemein zugängliche Websites stellt das aber keine praktikable Lösung dar.

Technischer Schutz möglich

Zum anderen ist es möglich, technische Schutzmaßnahmen zu implementieren. Beispielsweise kann im Fall von YouTube beim Hinaufladen die Möglichkeit des Einbettens durch Dritte deaktiviert werden. Aber auch andere Inhalte lassen sich mit etwas Aufwand schützen. Bei jedem Aufruf einer Datei – z.B. eines Fotos – kann der Website-Betreiber überprüfen, auf welcher Webseite sich der zugreifende Nutzer gerade befunden hat, als er das Foto aufgerufen hat. Diese Information wird von gängigen Web-Browsern bei jeder Anfrage mitgesendet (im sog. Referer-Header). Kommt der Aufruf nicht von der eigenen Site, kann der Zugriff auf das Foto verweigert werden. Rechteinhaber sind gut beraten, durch derartige technische Maßnahmen den fehlenden urheberrechtlichen Schutz zu kompensieren.


Dr. Lukas Feiler, SSCP, ist Rechtsanwalt, Bernhard Kainz, LL.M. LL.B. Rechtsanwaltsanwärter bei Baker & McKenzie.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.11.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.