Postkasten in der Garage: Einwurf nicht gültig

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Fristenlauf. Mann, der Verständigung zu spät fand, erhält neue Chance.

Wien/Salzburg. Wer einen Bescheid nicht rechtzeitig von der Post abholt, hat ein echtes Problem: Denn die Fristen laufen trotzdem, und schnell ist es zu spät, eine Berufung einzubringen. Außer man kann beweisen, dass man nichts von der Verständigung wissen konnte. Etwa, weil man auf Urlaub war und den Zettel im Briefkasten nicht rechtzeitig fand. Doch was gilt, wenn der Hausherr zwar da ist, der Briefträger die Verständigung aber in einen Postkasten wirft, der noch gar nicht als solcher dienen sollte?

Ein solcher Fall spielte sich in Salzburg ab. Gegen einen Mann wurde eine Strafe von 500 Euro wegen Übertretung des Altstadterhaltungs- und des Baupolizeigesetzes verhängt. Der Umbauten wegen befand sich kein Postkasten mehr beim Hauszugang. Die Post wurde vor die Tür gelegt, auf den Fußabstreifer. Bei der Verständigung über den Strafbescheid aber ging der Briefträger andere Wege: Er fand in der Garage einen angelehnten, neuen Briefkasten. Dort warf er die behördliche Verständigung ein.

Dieser Briefkasten aber sollte erst nach dem Umbau angebracht werden. Umso erstaunter war der Hausherr, als er etwa drei Wochen später den neuen Briefkasten montieren wollte und das Schriftstück erblickte („in unserer Garage neben einem Holzstoß“). Inzwischen war aber die Berufungsfrist vorbei.

Was musste Zusteller glauben?

Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Salzburg sah keinen Grund, trotzdem eine Berufung zuzulassen. Die Frist sei abgelaufen. Der Briefträger habe nämlich mit gutem Grund annehmen können, dass der neue, voll funktionsfähige Postkasten in Betrieb war. Dieser sei nur fünf Meter von der Hauseinfahrt im Bereich der Garageneinfahrt gestanden.

Der Salzburger zog daraufhin vor das Höchstgericht. Er betonte, dass der neue Briefkasten noch mit Folie umwickelt gewesen sei und über einen Kantenschutz verfügt habe. Daran hätte man schon merken müssen, dass er nicht in Betrieb war. Die Behörde habe aber gar nicht die digitalen Fotos vom Briefkasten sehen wollen oder den Zusteller befragt, rügte der Mann.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gab dem Beschwerdeführer recht (auch wenn der Hinweis auf Folie und Kantenschutz verworfen wurde, weil sich der Salzburger zu spät darauf berief). Die Gesamtumstände, so der VwGH, würden aber dafür sprechen, dass der Briefkasten nicht in Verwendung war: Schließlich war dieser im Inneren der Garage gelagert. Um dort hinzukommen, musste der Zusteller zwischen Baumaschinen und Haus durchgehen, an der Haustür vorbei. Das lasse nicht darauf schließen, dass der Hausbewohner über diesen Briefkasten Mitteilungen entgegennehmen wollte. Der Zusteller hätte die Verständigung an der Eingangstüre anbringen müssen, betonte der VwGH (2013/06/0084).

Der Salzburger darf nun also doch noch inhaltlich gegen den Strafbescheid berufen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.11.2014)

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