Kindergeld: GKK haftet für falsche Beratung

(c) Clemens Fabry
  • Drucken

Schadenersatz. Krankenkasse hatte Mutter nicht korrekt über Gesetzeslage informiert, Frau klagte.

Wien. Die Kindergeldmodelle sind offenbar selbst für die dafür zuständige Krankenkasse nicht immer leicht zu durchschauen. Das zeigt ein aktueller Gerichtsfall. Eine Frau, die von der Wiener Gebietskrankenkasse (GKK) falsch beraten wurde, klagte diese auf Schadenersatz: mit Erfolg.

Die Frau hatte einen Nachteil von mehr als 2600 Euro erlitten, weil sie nicht rechtzeitig Kindergeld beantragt hatte. Schuld war die GKK. Die Mutter hatte nämlich nach Geburt und Bezug des Wochengelds noch zwei Monate lang ein Gehalt von ihrem Arbeitgeber erhalten, weil ein Urlaubsanspruch offen war. Für diesen Zeitraum (März bis Mai) brauche man das Kindergeld dann auch gar nicht erst zu beantragen, riet die GKK den Eltern. Der Antrag wäre erstens aussichtslos. Und zweitens würden die Eltern sonst Gefahr laufen, dass sie wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze das gesamte Kindergeld zurückzahlen müssen.

Aus Angst, dass das passiert, verzichteten die Eltern auf das Kindergeld für diese zwei Monate. Ein Jahr später wurde den Eltern aber zufällig klar, dass man sie falsch beraten hatte. In Wahrheit hatte es zu Beginn des Jahres 2011 eine Gesetzesänderung gegeben. Demnach war bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze nun nicht mehr das gesamte Kindergeld zurückzuzahlen. Sondern nur der Betrag, um den man die Zuverdienstgrenze überschritt. Inzwischen war es aber schon zu spät, um einen Antrag auf Kindergeld für den betroffenen Zeitraum zu stellen.

Information muss stimmen

Die Mutter machte einen Amtshaftungsanspruch gegen die GKK geltend, diese bestritt die Fehlberatung. Im Prozess gelang es den Eltern aber glaubhaft darzustellen, wie sich die Falschauskünfte zugetragen hatten. Die GKK wandte zudem ein, die Frau hätte die Pflicht gehabt, sich selbst Kenntnis von den Regeln zum Kindergeld zu verschaffen. Wenn die GKK eine Auskunft gebe, habe sie aber jedenfalls die Pflicht, diese korrekt zu erteilen, betonte das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen (31 Cg 14/13a-29). Und gab der Klage statt (im inzwischen zweiten Rechtsgang, der Fall war einmal vom Oberlandesgericht zurückverwiesen worden).

Die GKK akzeptiert nun das Urteil des Landesgerichts und überwies den fälligen Betrag bereits, wie der Anwalt der siegreichen Mutter, Christian Frießnegger, der „Presse“ berichtete. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.11.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.