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Haftbefehl gegen Sudans al-Bashir: Wieso nicht geheim?

15.03.2009 | 18:12 | PHILIPP KASTNER (Die Presse)

Nichtöffentliches Vorgehen hätte Leid erspart, Effizienz erhöht.

MONTREAL. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) verlangt die Überstellung des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Darfur, verübt unter anderem durch Mord, Folter und Vergewaltigung („Die Presse“ berichtete). Mit der Ausstellung eines Haftbefehls folgte die Vorverfahrenskammer des IStGH der Ansicht des Anklägers, wonach al-Bashir als De-iure- und De-facto-Kommandant der sudanesischen Streitkräfte für den 2003 begonnenen Darfur-Feldzug zur Rechenschaft gezogen werden soll.

Einen guten Teil jener neun Monate, die seit dem Haftbefehlsantrag vergangen sind, dürfte die Vorverfahrenskammer die Völkermordfrage geprüft haben. Zwei der drei Richter kamen nicht wie der Ankläger zum Schluss, wonach begründeter Verdacht bestehe, dass al-Bashir einen Völkermord in Darfur geplant und ausgeführt habe. Zwar hat sich der Ankläger Luis Moreno-Ocampo mit diesem Anklagepunkt weit vorgewagt, denn die Situation in Darfur ist keineswegs eindeutig, und der ausdrückliche Vorsatz, eine ethnische Gruppe ganz oder teilweise zerstören zu wollen, äußerst schwierig zu beweisen. Dennoch überrascht die beinahe hundertseitige, urteilsähnliche Begründung der Richter: Nach derzeitiger Beweislage könne man auch zu anderen Schlüssen kommen, als dass die sudanesische Regierung eine genozidäre Politik in Darfur verfolgt habe.

Da im Vorverfahren selbstverständlich noch an der Schuld des Angeklagten gezweifelt werden darf, nähert sich die Vorverfahrenskammer überraschend Maßstäben an, die für eine Verurteilung notwendig wären. Der Ankläger kann gegen diese Entscheidung berufen oder später mit neuem Beweismaterial die Ausdehnung der Anklage beantragen, auch wenn al-Bashir jedenfalls lebenslänglich droht.

Für ein entschiedeneres Auftreten der Staatengemeinschaft sollte es aber keine Rolle spielen, ob eine genozidäre Politik oder „nur“ Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit den Tod von hunderttausenden und die Vertreibung von Millionen Menschen verursacht haben. Langfristig dürfte es für die Versöhnung der Konfliktparteien in Darfur sogar hilfreich sein, wenn nicht mit dem Anklagepunkt „Völkermord“ die ethnische Komponente hervorgehoben würde, die den Konflikt durch die politische Instrumentalisierung des Konstrukts von „Afrikanern“ und „Arabern“ vonseiten der sudanesischen Regierung erst so richtig entfachte.

Für die Bevölkerung unmittelbar nachteilige Folgen hat der Haftbefehl, der erste des IStGH gegen einen amtierenden Staatschef, jedoch schon jetzt. Postwendend verfügte Khartum die Ausweisung internationaler Organisationen, auf deren Hilfe Millionen von Menschen in Darfur angewiesen sind.

Angesichts solch absehbarer Reaktionen stellt sich die Frage, ob der Haftbefehl die Bevölkerung Darfurs nicht eher zusätzlichen Gefahren aussetzt, als ihr früher oder später zu Gerechtigkeit zu verhelfen. Ein geheim gehaltener Haftbefehl hätte verhindern können, dass Sudans Regierung als Trotzreaktion die humanitäre Hilfe in Darfur erschwert. Auch könnte ein nicht veröffentlichter Haftbefehl effizienter sein. Der ehemalige Vizepräsident der Demokratischen Republik Kongo etwa wurde nach Ausstellung eines geheim gehaltenen Haftbefehls in Belgien verhaftet und wartet nun in Den Haag auf seinen Prozess. Offenbar aber wurde die offensive Variante einer öffentlichen Stigmatisierung al-Bashirs als Kriegsverbrecher für vielversprechender erachtet. Der Haftbefehl könnte dazu beitragen, dass das Regime auch im Sudan zunehmend in Frage gestellt wird und die für Jahresende geplanten Wahlen zu einer echten Herausforderung für die regierende Partei werden.

 

Zur Kooperation verpflichtet

Obwohl Khartum das Statut des IStGH nicht ratifiziert hat, ist die sudanesische Regierung zur Kooperation mit dem Gerichtshof nach Resolution 1593 verpflichtet, mit der der UN-Sicherheitsrat die Situation in Darfur 2005 an den IStGH verwies. Khartum kann sich deshalb nicht auf die völkerrechtliche Immunität seines Staatsoberhauptes berufen. Andere Staaten wurden jedoch nicht vom Sicherheitsrat zur Kooperation mit dem IStGH verpflichtet und sind deshalb nach wie vor an die verfahrensrechtliche Immunität al-Bashirs nach Völkergewohnheitsrecht gebunden.

 

Achten Staaten die Immunität?

Obwohl das IStGH-Statut vorsieht, dass die Immunität eines Staatschefs den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit hindert, darf der IStGH kein Überstellungsgesuch an einen dritten Staat stellen, wenn dieser seine völkerrechtlichen Pflichten verletzen müsste. Doch auch wenn ein Staat, der al-Bashir festnimmt und überstellt, demnach völkerrechtswidrig handeln würde, sind angesichts der Brisanz der Anklage vor allem Mitgliedstaaten des IStGH dazu bereit, dieses Risiko einzugehen. Und auch wenn al-Bashir meinte, die Richter könnten den Haftbefehl „aufessen“, wird er künftig mit Reisen ins Ausland doch weitaus vorsichtiger sein.

Die nächsten Haftbefehle im Sudan könnten vom IStGH gegen Rebellenführer ausgestellt werden, die vom Ankläger für einen der folgenschwersten Überfälle auf Truppen der internationalen Friedensmission verantwortlich gemacht werden. So wäre die Kritik, wonach der IStGH lediglich ein Instrument des Westens sei, um Sudans Regierung zu destabilisieren, leichter von der Hand zu weisen, und alle Konfliktparteien hätten durch die Kooperation mit dem IStGH sowohl zu verlieren als auch zu gewinnen.

Mag. Kastner, LL.M. forscht an der McGill University in Montreal und an der Universität Innsbruck.


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