Gericht verbietet Nachbarn Rauchen

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Ein Wiener Bezirksgericht verbot erstmals einem Bewohner, auf der Loggia oder bei geöffnetem Fenster zu rauchen. Er gebrauche damit seine Wohnung nachteilig.

Wien. In der heiß umstrittenen Frage, ob einem Mieter das Rauchen untersagt werden kann, wenn er damit andere Mieter belästigt, gibt es erstmals ein für den belästigten Mieter bzw. Vermieter erfreuliches Urteil. Es ging um einen Zigarrenraucher, der auf seiner Loggia oder bei geöffnetem Fenster rauchte, vornehmlich zwischen null und drei Uhr früh, wodurch der Geruch in die Wohnung bzw. ins Schlafzimmer des Mieters darüber eindrang. Da der Raucher sich weigerte, die Belästigung einzustellen, und sich auf sein Recht auf ungestörten Gebrauch seiner Wohnung berief, klagte der Mieter selbst auf Unterlassung einer Immission und ließ sich auch die Rechte des Vermieters auf Unterlassung abtreten.

Wie das Bezirksgericht Wien, Innere Stadt soeben entschieden hat, kann der Vermieter den Raucher auf Unterlassung klagen, wenn dieser damit von der Wohnung einen „erheblich nachteiligen Gebrauch macht“. Der Mieter allein hat den Unterlassungsanspruch nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt nach dem Urteil dann vor, wenn – wie hier – „durch das Produzieren von Zigarrenrauch andere Mieter vertrieben und ihnen Gründe für eine vorzeitige Vertragsauflösung gegeben werden, zumal der Vermieter bei Leerständen einen Mietzinsausfall erleidet; Gleiches gilt, wenn andere Mieter, die sich belästigt fühlen, berechtigterweise den Mietzins reduzieren.“

Nach dem Urteil lag zweifelsfrei ein nachteiliger Gebrauch seitens des Rauchers vor. Bereits der Vormieter der Wohnung des Klägers hatte wegen der Geruchsbelästigung durch Zigarrenrauch sowie wegen der Tatsache, dass seine Kinder nach dem Einzug in die Wohnung wiederholt an Atemwegserkrankungen gelitten hatten, den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst.

Vermieter und Mieter, die sich diesen Unterlassungsanspruch abtreten lassen, sollen somit nach dieser Entscheidung zukünftig problemlos gegen rauchende Nachbar vorgehen können. Dabei wurde die Unterlassungsverpflichtung nicht einmal auf gewisse Zeiten (z. B. Nachtruhe oder Mittagszeit) oder auf eine bestimmte Anzahl von Zigarren (z. B. eine Zigarre pro Tag) eingeschränkt. Vielmehr wurde eine generelle Unterlassung (auch in den eigenen vier Wänden!) ausgesprochen, wenn sich das Rauchen störend auf andere Nachbarn auswirkt.

Eine Anfechtung der Entscheidung ist allerdings gewiss.
Bemerkenswerterweise gab das Gericht nur dem Anspruch des Vermieters statt und wies dagegen das Klagebegehren des Mieters auf Unterlassung einer Immission (§ 364 ABGB) ab: Der Kläger hatte bereits vor der Anmietung seiner Wohnung im selben Haus gewohnt; es war ihm daher bekannt oder hätte ihm bekannt sein müssen, dass es zumindest gelegentlich zu Belästigungen kommen könnte. Auch wenn ihm das Gesamtausmaß der Belästigung nicht klar war, hätte er durch entsprechende Befragung der Nachbarn im Vorhinein erfahren können, dass die Wohnung immissionsbelastet war.

Belastung schon vor Einzug

Dem Beklagten sei darin beizupflichten, dass sein Rauchverhalten bereits bestand, bevor der Kläger seine Wohnung anmietete. Daher sei das unabhängig von der Ortsüblichkeit zu tolerieren, es sei denn, die Immission wäre gesundheitsschädlich und der Kläger kannte sie nicht und musste sie auch nicht kennen.

Ob diese Auffassung des Gerichts richtig ist, scheint allerdings fraglich. Üblicherweise kann ein Mieter vor Bezug einer Wohnung nicht feststellen, ob in seiner Nähe ein Raucher wohnt, er also mit einer Belästigung rechnen müsste. Außerdem erscheint es bedenklich, Immissionen mit der Kenntnis einer zuziehenden Person zu rechtfertigen. Auch wenn jemand in eine Wohnung oberhalb von einer Diskothek zieht, hat man grundsätzlich den Anspruch auf Unterlassung der nicht ortsüblichen Lärmbelästigung (Immission), auch dann, wenn man die potenzielle Lärmbelästigung bereits vorher gekannt hat.
Da in der Entscheidung die Unterlassung einer Immission verneint und lediglich das Recht des Vermieters bejaht wurde, bleibt die Frage offen, ob auch Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen rauchende Nachbarn geltend machen können.

("Die Presse", Printausgabe vom 19.1.2015)

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