Rauchverbot in eigener Wohnung

Rauchende Frau mit einer Zigarette
Rauchende Frau mit einer ZigaretteErwin Wodicka - BilderBox.com
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Ein Bezirksgericht verbietet erstmals einem Mieter, zu Hause zu rauchen: Er störe Nachbarn und mache so von der Wohnung nachteiligen Gebrauch. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eröffnet aber eine neue Front im Streit ums Rauchen.

Wien. „Der Beklagte ist schuldig, die von seiner Wohnung ausgehenden, den Kläger störenden Einwirkungen auf die Wohnung des Klägers durch Rauch, insbesondere Zigarrenrauch, zu unterlassen.“ Das ist die Kernaussage eines nicht rechtskräftigen Urteils, mit dem das Bezirksgericht Wien, Innere Stadt erstmals in Österreich einem Raucher verbietet, daheim zu rauchen. Der Streit ums Rauchen, der sich zuletzt auf den Nichtraucherschutz in Lokalen konzentriert hat, weitet sich damit auf den privaten Bereich aus.

Geklagt hatte ein Mieter, der sich durch den Zigarrenrauch eines schräg unter ihm wohnenden Bewohners gestört gefühlt hatte. Der charakteristische Geruch war regelmäßig – und besonders nachts – aus dem offenen Fenster und von der Loggia des eines in Wohnung und Loggia des anderen aufgestiegen. Das Gericht ordne eine generelle, auf keine Zeiten oder Zigarrenzahlen beschränkte Unterlassung auch in den eigenen vier Wänden an, wenn das Rauchen sich störend auf Nachbarn auswirkt, schreibt Anwalt Daniel Varro im „Rechtspanorama“ der „Presse“. Das Urteil zeigt, womit sich ab sofort auch die Zivilgerichte zu beschäftigen haben.

1. Worauf stützt sich der Unterlassungsanspruch des vom Rauch gestörten Mieters?

Die Rechtsprechung hat längst klargestellt, dass Mieter gegeneinander – wie benachbarte Eigentümer – Unterlassungsansprüche wegen Besitzstörung (z. B. durch nächtliches Klavierspiel) erheben können. Das Bezirksgericht lehnte dies im konkreten Fall aber ausnahmsweise ab (s. 3.), sodass gleichsam ein Reserveanspruch herhalten musste: Der Kläger hatte sich vorsorglich die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter abtreten lassen. Schon der Vormieter der Nichtraucherwohnung war ausgezogen, weil der Rauch ihn gestört hatte und seine Kinder deshalb sogar verstärkt Atemwegserkrankungen erlitten hätten. Vertreibt ein Mieter andere, so liegt darin ein (auch) für den Vermieter erheblich nachteiliger Gebrauch der Wohnung, den dieser dem Mieter verbieten kann. Genau das übernahm nun der Nichtraucher.

2. Können Vermieter von Beginn an mit ihren Mietern ein Rauchverbot vereinbaren?

Eine Regelung im Mietvertrag kann späterem Streit zwar vorbeugen. Wie die Judikatur zum Thema Haustierhaltung aber zeigt, hat die Vertragsgestaltung Grenzen: So wie Mietern keine Aquarienfische oder im Käfig gehaltenen Meerschweinchen verboten werden können, so wird auch Rauchen in der Wohnung, das nach außen überhaupt nicht wahrnehmbar ist, zu dulden sein. Deutsche Gerichte ordnen das Rauchen der „Freiheit der Lebensführung“ zu, und erst vorige Woche hat der Bundesgerichtshof angeordnet, ihr im privaten Wohnbereich den Schutz vor störenden Immission gegenüberzustellen.

3. Warum konnte der Mieter keine eigenen Unterlassungsansprüche erheben?

Der Nichtraucher war aus einer anderen Wohnung im selben Haus in jene schräg über dem Raucher übersiedelt. Nun hat die Judikatur für die Beziehung zwischen Eigentümern den Grundsatz entwickelt, dass ein hinzuziehender Nachbar sich nicht gegen von Anfang an vorhandene Immissionen (unterhalb der Grenze einer Gesundheitsgefährdung) wehren kann. Warum? Die vorhandene Belastung wird wohl schon den Kaufpreis gedrückt haben. Das Bezirksgericht hat jedenfalls einen eigenen Unterlassungsanspruch des Nichtrauchers verneint, weil der hätte wissen können, dass der Herr im Stock drunter zu rauchen pflegte. In der Praxis wird man aber nur selten wissen, welche künftigen Nachbarn was für Rauchgewohnheiten haben.

4. Wie stünde es sonst um einen direkten Schutz des Mieter gegen Raucheinwirkungen?

„Mit der Entscheidung ist Tabakrauch als Thema des Immissionsschutzes bei den Gerichten angekommen“, sagt der Wohnrechtsexperte Andreas Vonkilch (Uni Innsbruck) zur „Presse“. Das bedeutet: Die am jeweiligen Ort „unüblichen“ Einwirkungen durch Rauch müssen nicht hingenommen werden, wenn sie zugleich die ortsübliche Nutzung durch den gestörten Nachbarn beeinträchtigen. Beides mag oft zusammenfallen: „Wenn man der Meinung ist, ein bestimmtes Rauchverhalten ist ortsunüblich, dann wird es einen Nichtraucher als Nachbarn zugleich auch stören“, so Vonkilch. Aber: Was ist das ortsübliche Maß des Rauchens? Das festzustellen wird nicht leicht fallen. Anders als bei Lärmbelästigungen gibt es auch keine öffentlichrechtlichen Rahmenbedingungen (wie die Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr). Allerdings hat ein Sachverständiger im Verfahren festgestellt, dass es in Wien keinen allgemeinen Geruchspegel (ähnlich einem Lärmpegel) gebe, sodass eine wahrnehmbare Geruchsbelästigung bald einmal ortsunüblich ist. Erschwert wird eine Entscheidung dadurch, dass im Nachbarrecht wechselseitigen Rücksichtnahme geboten ist, der Raucher also zum Beispiel auf eine Erkältung des Nachbarn reagieren sollte, während dieser ihm vielleicht mittags nach dem Essen eine Zigarette auf der Terrasse zubilligen sollte. Sicher ist nur, dass die Abwehransprüche für Mieter und Wohnungseigentümer gelten.

5. Was gilt, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachgewiesen ist?

Wer nachweisen kann, dass Einwirkungen von nebenan seine Gesundheit beeinträchtigen, hat es leicht: Gefahr für Leib und Leben kann niemals mit dem Argument gerechtfertigt werden, sie sei ortsüblich. Dass es allerdings schon gesundheitsgefährdend ist, dann und wann Zigaretten- oder Zigarrenrauch zu riechen, ist doch unwahrscheinlich. In solchen Fällen wird wohl eine Kompromisslösung gefragt sein. Der deutsche Bundesgerichtshof, der beim Rauchen auf dem Balkon einen Interessenausgleich einfordert, denkt an eine „Regelung nach Zeitabschnitten“. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, so der Gerichtshof ausweichend.

("Die Presse", Printausgabe vom 19.1.2015)

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