Alkolenker mit 1000 Euro zu hart bestraft

VwGH: Alkoholisierungsgrad nicht doppelt zu verwerten.

1000 Euro musste ein Autofahrer bezahlen, der mit 0,48 mg Alkohol je Liter Atemluft (0,96 Promille) am Steuer erwischt worden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof (Ro 2014/ 02/0101) entschieden hat, wurde der Mann damit zu streng bestraft, im äußersten Fall um 200 Euro. Denn die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die als Erste die Strafe verhängt hat, und auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg haben den Grad der Alkoholisierung fälschlicherweise doppelt gegen den ertappten Fahrer verwendet.

Höchststrafe: 5900 Euro

Die Strafbestimmungen gegen Alkohol am Steuer unterscheiden sich nicht bloß durch eine mit dem Grad der Alkoholisierung steigende Strafdrohung: Ab 0,5 Promille drohen 300 bis 3700 Euro, ab 0,8 Promille 800 bis 3700 Euro, ab 1,2 Promille 1200 bis 4400 Euro und ab 1,6 Promille sind es 1600 bis 5900 Euro. Einzig und allein im untersten Bereich, also von 0,5 bis 0,79 Promille, ist außerdem vorgesehen, dass bei der Bemessung der Strafe innerhalb der Bandbreite der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen ist. Das heißt aber für den VwGH: Innerhalb der anderen Strafrahmen gilt ein Doppelverwertungsverbot, darf also die Alkoholisierung nicht nochmals berücksichtigt werden; sie bestimmt ja ohnehin schon den Strafsatz.
Das Verwaltungsgericht hingegen hat argumentiert, 800 Euro seien zu wenig, weil der Lenker die 0,8-Marke deutlich, nämlich um 20 Prozent, überschritten habe. Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Fahrers gewertet. Andere Strafzumessungsgründe sind etwa der Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) oder die Vermögensverhältnisse des Täters. (kom)

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