15.000-Euro-Suche: Banker nach Facebook-Eintrag entlassen

Eigenrecherche auf facebook brachte die Entlassung eines Bankers.
Eigenrecherche auf facebook brachte die Entlassung eines Bankers.(c) Reuters
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Ein Bankkassier stellte auf Facebook die Frage, ob die „15.000 Euro wieder aufgetaucht sind“. Das sei dasselbe, wie eine Anfrage in eine Zeitung zu setzen, urteilt der OGH.

Wien. Er habe nicht wissen können, dass seine Frage an einen Kollegen die Öffentlichkeit erreichen würde. Außerdem habe er den Eintrag auf Facebook nach einer Stunde wieder offline gestellt, nachdem ihn ein Kollege darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das Posting für alle zu lesen war. Mit diesen Argumenten versuchte ein niederösterreichischer Bankkassier, seine Entlassung abzuwenden. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) betont in einer aktuellen Entscheidung, dass man auch durch Wortmeldungen in dem Internetnetzwerk Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verraten könne.

In der Bank des Betroffenen waren 15.000 Euro verschwunden. Wodurch, blieb unklar. Der Kassier war gekündigt und bis Ablauf der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt worden. Im Dorfgasthaus war das ein Thema. Die Nachbarn des Kassiers hörten, dass dieser hinausgeschmissen worden sei, weil er Geld unterschlagen habe. Das wollte der Mann nicht auf sich sitzen lassen. Er erzählte drei Nachbarn, dass 15.000 Euro abhandengekommen seien, einmal 5000 und einmal 10.000 Euro. Ihm werde aber nicht vorgeworfen, dass er das Geld unterschlagen habe, sondern nur, dass er schlampig gewesen sei. Bei der Übergabe der Kassa an einen Kollegen habe laut Zählung noch alles gestimmt.

Der frühere Hauptkassier – in Insiderkreisen HK abgekürzt – wollte auf eigene Faust recherchieren, was passiert war. Er rief Facebook auf und schrieb auf der öffentlich zugänglichen Seite eines Arbeitskollegen: „Hallo Martin! Ich habe gehört du bist HK in der R. (Abkürzung der Bank, Anm.).“ Er fragte dann unter anderem: „Sind die 15.000 Euro wieder aufgetaucht?“ Dazu schrieb der Kassier noch: „Bitte aber um strenge Diskretion.“

Der Konkurrenz „gefällt das“

Ein Vertraulichkeitshinweis, der auf einer öffentlichen Facebook-Seite nicht viel nützt. Prompt drückte auch ein Mitarbeiter einer anderen, konkurrierenden Bank auf den Gefällt-mir-Button unter dem Beitrag. Auch die Bank, in der der Mann noch im Beschäftigungsverhältnis stand, erfuhr vom Posting. Nun sprach sie die Entlassung gegenüber dem bereits gekündigten Mitarbeiter wegen Vertrauensunwürdigkeit aus. Bei einer Entlassung endet das Dienstverhältnis wegen einer Verfehlung sofort, der Angestellte hat keine Ansprüche mehr. Der Mann focht die Entlassung an.

Das Landesgericht St. Pölten entschied, dass die Entlassung wegen Geheimnisverrats gerechtfertigt gewesen sei. Als langjährigem Mitarbeiter hätte dem Mann bewusst sein müssen, dass seine Bank „ein massives Interesse hat“, dass die Causa nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Entscheidung. Bereits der Facebook-Eintrag sei Entlassungsgrund genug.

Der OGH bestätigte das Urteil. Der Mann hätte sich nach den Gerüchten im Dorf gegenüber den Nachbarn auch schlicht von den Vorwürfen distanzieren können, ohne den fehlenden Betrag oder weitere Details zu nennen. Dass der Mann wusste, dass der Facebook-Eintrag pflichtwidrig war, zeige sich schon dadurch, dass er darin „um strenge Diskretion“ bat.

Durch das Facebook-Posting habe der Mann die Themen einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. „Genauso gut hätte er seine Anfrage in eine Tageszeitung setzen können“, rügte der OGH (9 Ob A 111/14k). Der erst vor dem OGH aufgestellte Einwand des Mannes, er habe die Anfrage irrtümlich im öffentlichen Bereich von Facebook gepostet, wurde nicht zugelassen, weil er ein unzulässiges neues Vorbringen war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.02.2015)

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