Kind nicht gesehen: Kein Schadenersatz

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Vater klagte Mutter des Kinds wegen Trennungsschmerzes.

Wien. Ein Mann, der von der Mutter seiner Tochter zu Unrecht des Kindesmissbrauchs verdächtigt worden war, erhält kein Schmerzengeld. Dieses hatte der Vater gefordert, weil er sein Kind ein Jahr nicht sehen durfte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass das noch keinen Ersatzbetrag rechtfertigt.

Anfangs hatte der Vater die Tochter zwei- bis dreimal pro Woche gesehen. Nach den Besuchen beim Vater fiel der Mutter ein verändertes Verhalten der Tochter auf: Sie sei öfter traurig gewesen und habe gesagt, nicht mehr zum Vater zu wollen. Zudem war der Mutter suspekt, wie sich das Kind streicheln lassen wollte. Die Kinderärztin sagte der Mutter, dass das vorkommen könne. Die von der Frau konsultierte Familienberatung äußerte aber den Verdacht auf Kindesmissbrauch. Die Mutter erklärte darauf, dass der Mann das Kind nur noch sehen dürfe, wenn sie dabei ist. Das lehnte der Vater ab.

Es folgte ein Besuchsrechtsstreit. Ein Gutachter stellte fest, dass die Tochter eine gute Beziehung zum Vater hat und das Kind von der Mutter wahrscheinlich unbewusst mit Suggestivfragen konfrontiert werde. Der Vater klagte auf 10.000 Euro, weil er infolge der falschen Vorwürfe sein Kind ein Jahr lang nicht sehen konnte. Der OGH (9 Ob 28/14d) betonte aber, dass die Intensität des Leidens beim Vater nicht für ein (an den Ersatz von Schockschäden angelehntes) Schmerzengeld ausreicht. Der Mann habe sein Kind ja in guter Obsorge gewusst, und die Mutter habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2015)

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