Verwechslungsgefahr: Ein Dreieck mehr macht noch keinen Unterschied

(c) Bilderbox
  • Drucken

Der TV-Sender Viva wehrte sich erfolgreich gegen eine ähnliche Marke. Auch wenn diese fünf statt vier Zeichen hatte.

Wien. Der einst für seine Musikvideos und Shows bekannt gewordene TV-Sender Viva hatte lange Zeit ein Markenzeichen: das Wort Viva, das durch vier Dreiecke dargestellt wurde. Aber darf deswegen eine andere Marke mit fünf Dreiecken nicht existieren, weil die Verwechslungsgefahr mit dem (zuletzt in puncto Sendezeit kürzertretenden) TV-Kanal zu groß ist? Diese Frage musste der Oberste Gerichtshof klären, nachdem der Markeninhaber von Viva Widerspruch gegen die Registrierung der anderen Marke angemeldet hatte.

Der Prozessgegner des Senders hatte eine Marke, die aus fünf Dreiecken besteht, für den Bereich „Musikdarbietungen“ angemeldet. Verwechslungsgefahr mit dem unter anderem für den Bereich „Unterhaltung“ angemeldeten Viva-Logo erblickte er keine. Nicht nur wegen der unterschiedlichen Zahl an Dreiecken, sondern auch, weil Schriftzüge am Rande der Marke zu lesen sind.

Die Rechtsabteilung des Patentamts sah ebenfalls klare Unterschiede und ließ die Vertreter von Viva abblitzen. Die Dreiecke hätten unterschiedliche Längen, seien in unterschiedlicher Anzahl vorhanden, es gebe den Schriftzug, und auch die Ecken selbst seien anders ausgeformt: Kurzum, es bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Als MTV-Konkurrent bekannt geworden

Die Rechtsmittelabteilung sah die Sache differenzierter. Ja, grundsätzlich würde keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehen, sagte sie. Aber die Marke von Viva verfüge, wenn es um Musik geht, über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Viva (Abkürzung für „Videoverwertungsanstalt“) habe dieses Logo seit Mitte der 1990er-Jahre und bis 2011 verwendet. Der Sender sei lange Zeit als die einzige bedeutende Alternative zu MTV wahrgenommen worden. Über Satellit konnten österreichische Haushalte seit Mitte der 1990er-Jahre Viva empfangen.

„Verschwommene Erinnerung“

Aber der Sender habe in Österreich doch nie einen relevanten Marktanteil gehabt, betonte nun der Antragsgegner. Und zog noch vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Auch mit dem Argument, dass Viva diese Marke ohnedies seit 2011 nicht mehr verwende.

Die Höchstrichter orteten aber ebenfalls eine mögliche Assoziation der anderen Marke mit Viva, wenn Menschen sie ansehen. „Das Publikum nimmt die ähnlichen Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahr“, betonten die Höchstrichter, „sondern es steht dem Wahrnehmungsbild ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild gegenüber.“ Und eben dieses Erinnerungsbild werde von den „charakteristisch angeordneten Dreiecken“ geprägt.

Angesichts der Bekanntheit der Marke von Viva und der hohen Ähnlichkeit der Branchen, für die die beiden Marken angemeldet wurden (Unterhaltung/Musikdarbietungen) bestehe Verwechslungsgefahr, entschied der OGH (4 Ob 189/14v). Damit darf das aus fünf Ecken bestehende Logo der anderen Marke nicht registriert werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.03.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.