Schnüffeldrogen: Höchstgericht zieht Poppers aus dem Verkehr

(c)
  • Drucken

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot des Bundesamts für Sicherheit und Gesundheit, Stimulanzmittel zum Schnüffeln zu bewerben und zu vertreiben. Das Amt verlangt auch Namen von Kunden, aber nicht von Konsumenten.

Wien. Sie kommen in kleinen bunten Fläschchen daher und versprechen sagenhafte Wirkungen: Wer an Poppers schnüffelt, soll innerhalb von Sekunden high sein, Hemmungen verlieren, die Muskulatur (bis hin zum Schließmuskel) entspanne sich, die Lust beim Sex soll sich verstärken. Die Nebenwirkungen der vorgeblichen Raumluftverbesserer haben es aber auch in sich: Sie reichen von Kopfschmerzen über Schwindel, Herzrasen, Blutdruckabfall, Ruhelosigkeit, Übelkeit und Erbrechen. Bei höherer Dosierung kann es zu Ohnmacht, akuten Psychosen, vorübergehenden Lähmungen und – selten – zum plötzlichen Tod kommen. Das Einatmen der flüchtigen nitrithaltigen Flüssigkeit kann Haut und Schleimhäute schädigen; bei langfristigem Gebrauch droht Impotenz.

Diese Wirkungen und Nebenwirkungen waren für das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen Grund genug einzuschreiten: Es verbot einem Unternehmen in Wien, einzeln aufgelistete Schnüffeldrogen im Internet zu bewerben und online zu vertreiben. Entgegen einer Beschwerde des Unternehmens bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Zwangsmaßnahme gegen die gesundheitsgefährenden Produkte und zog diese damit rechtskräftig aus dem Verkehr (2012/10/0189).

Das Amt hatte sie richtigerweise als Arzneimittel eingestuft: Denn sie sind dazu gedacht, Körperfunktionen und seelische Zustände zu beeinflussen. Die landläufige Sammelbezeichnung Poppers soll übrigens vom Geräusch beim Öffnen jener Glasampullen kommen, in denen die Flüssigkeiten früher zur Behandlung von Angina pectoris erhältlich waren. Dafür werden Poppers aber heute nicht gekauft. Und das Gesetz verbietet, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, „bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht“ (§3 Arzneimittelgesetz). Der VwGH konnte nicht erkennen, warum mit dem Vertriebsverbot die EU-Warenverkehrsfreiheit verletzt sein sollte: schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer kein EU-Land wusste, das den Vertrieb erlaubt.

Kurzer Lustgewinn, hohes Risiko

Vielmehr billigte das Höchstgericht auch eine Anordnung des Amtes, wonach das Unternehmen seine Kunden nachweislich über die Arzneimitteleigenschaft der Ware informieren muss und deren Namen und Adressen dem Amt bekanntgeben muss. Gesucht werden damit Wiederverkäufer, nicht aber Konsumenten, sagt ein Sprecher das Bundesamts zur „Presse“. Besitz und Gebrauch der Substanzen sind nicht verboten, weil sie nicht dem Suchtmittelgesetz unterliegen. Diejenigen, die solche Substanzen benützen wollen, werden sie auch weiterhin – etwa über das Internet – beziehen können. „Es gibt für alles einen Schwarzmarkt“, sagt Sonja Grabenhofer, Prokuristin der Suchthilfe Wien. Grabenhofer setzt vor allem auf Prävention durch Aufklärung: „Vielen ist nicht bewusst, dass Poppers nur einen sehr kurzen Lustgewinn, aber ein sehr hohes Risiko mit sich bringen. Sie sind hochgiftig“, so Grabenhofer.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.03.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.