Schadenersatz: Witwer erhält Geld für Hundehaltung

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Nach dem Tod seiner Frau infolge eines Kunstfehlers verlangte der hinterbliebene Mann vom Spital Schadenersatz. Laut OGH sind auch Pflege und Ausführen von Hunden ersatzfähig.

Wien. Wer den Tod eines Menschen verschuldet, muss nicht nur für die direkt verursachten Kosten – vor allem des Begräbnisses – aufkommen. Dazu kommt noch der meist viel größere Ersatz für Unterhalt, den die getötete Person Dritten zu leisten hatte. So weit, so klar. Denn das steht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§1327 ABGB). Darüber hinaus zählen nach der Rechtsprechung auch Beistands- und Betreuungsleistungen, die der getötete Mensch seinem Ehepartner erbracht hat, zum Unterhalt.

Ob dazu aber auch der Zeitaufwand gehört, den man Haustieren zuwendet, das stand bisher nicht fest. Der Oberste Gerichtshof billigte jetzt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, derzufolge auch die Betreuung zweier Familienhunde letztlich dem Schädiger zur Last fallen.

Behandlungsfehler im Spital

Verantwortlich für den Schaden war der Betreiber eines Krankenhauses, in dem eine Frau infolge einer Fehlbehandlung schwerste Gehirnschäden erlitten hatte, ins Wachkoma gefallen und schließlich verstorben war. Der hinterbliebene Ehemann, ein Techniker, der damals schon seit vier Jahren in Pension war, konnte sich aus gesundheitlichen Gründen weder im Haushalt noch im Garten betätigen. So, wie die beiden die Ehe geführt hatten, war er das allerdings auch nicht gewohnt. Die Frau hatte sich – wiewohl selbst Betreiberin eines kleinen Unternehmens – daheim um fast alles gekümmert: Saubermachen, Wäschewaschen, Bügeln, Kochen. Und sie hatte die beiden Haustiere, zwei Labradorhunde, betreut. – Den Ersatz für die gängigen Betreuungsleistungen akzeptierte der Spitalserhalter im Wesentlichen: Der Zeitaufwand wurde in Stunden auf das Jahr hochgerechnet, für den Ein- statt Zweipersonenhaushalt nach unten korrigiert (1900) und mit den Bruttokosten samt Lohnnebenkosten für eine professionelle Hilfskraft (23 Euro) multipliziert (43.700 Euro pro Jahr). Ob tatsächlich eine solche Kraft eingesetzt wird, ist übrigens irrelevant.

„Sowieso-Kosten in Familie“

Mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wollte der Beklagte aber – neben einem Abzug der Lohnnebenkosten, der ebenfalls nicht gelang – erreichen, dass die Betreuung der Hunde herausgerechnet wird. Denn dabei handle es sich um „nicht ersatzfähige innerfamiliäre Sowieso-Kosten“, meinte der Beklagte. Schon vor dem Landesgericht Linz als erster Instanz hatte er argumentiert, der Kläger könne sich jederzeit von den Tieren seiner verstorbenen Gattin trennen oder sie auf eigene Kosten halten. Der OGH verwies hingegen auf die emotionale Bindung, die auch der Kläger zu den Tieren hatte. Für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Hundebetreuung sei maßgebend, „ob und inwieweit der Hinterbliebene diese Kosten aufgrund des Todes seines Angehörigen nunmehr sozialadäquat substituieren muss“ (8 Ob 129/14z).

Der Gerichtshof selbst lieferte gleich die Übersetzung mit, wann diese Quasi-Verpflichtung besteht: „Dies ist für bisher vom Getöteten erbrachte Leistungen im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Hinterbliebene den Hund als gemeinsamen bzw. auch als seinen Hund betrachtet.“ In dieser Situation könne man vom Geschädigten nicht verlangen, sich vom Tier zu trennen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.03.2015)

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