Oberster Gerichtshof: Physiotherapie für Pferde ist Tierärzten vorbehalten

(c) Michaela Seidler
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Einstweilige Verfügung. Tierärztekammer geht erfolgreich gegen einen Mann vor, der Physiotherapie für Pferde anbietet, ohne zum Tierarzt ausgebildet zu sein.

Wien. „Gerne unterstützen wir Sie beim Erhalt der Gesundheit, Schmerzlinderung sowie Leistungssteigerung Ihres Pferdes.“ So preist ein nach eigener Darstellung „veterinärmedizinisch geprüfter Physiotherapeut“ im Internet seine Leistungen für Pferdebesitzer an. Eine von der Österreichischen Tierärztekammer beantragte und vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigte einstweilige Verfügung deutet darauf hin, dass damit bald Schluss sein wird. Denn der Mann bietet Behandlungen an, die Tierärzten vorbehalten sind.

Der Pferdefreund in Tirol beruft sich auf eine Ausbildung, die er bei der Österreichischen Gesellschaft für Pferde-Physiotherapie (ÖGPPT) absolviert habe. Nach deren Definition sei Physiotherapie für Pferde keine Konkurrenz zu tierärztlicher Tätigkeit, sondern eine begleitende und unterstützende Maßnahme. Dementsprechend arbeite er nur mit Pferden, die er für gesund halte oder die von einem Tierarzt untersucht worden seien.

Vorsorgecheck und Betreuung

Zum Leistungsspektrum gehörten ein Vorsorgecheck über den physischen Zustand von Pferden, physikalische Therapien und posttraumatische und postoperative Betreuung. All das wollte die Tierärztekammer verbieten lassen, dürften laut Tierärztegesetz doch nur Tierärzte Tiere untersuchen und behandeln (kleine Hilfestellungen ausgenommen).

Das Landesgericht Innsbruck ortete einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung, ließ aber einen Revisionsrekurs zu, damit der OGH klären könne, wie weit der Tierärztevorbehalt reiche.

Vermutlich war dem Gericht ein nur einen Monat zuvor ergangenes OGH-Urteil noch nicht bekannt, das an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig ließ. Es ging darin um genau jene Gesellschaft, bei der auch der Tiroler Physiotherapeut sich hatte ausbilden lassen. Eine junge Frau, damals noch minderjährig und eine Schülerin, hatte sich ebenfalls zum zweisemestrigen Lehrgang angemeldet und dafür 7328 Euro gezahlt. Mit dem Argument, dass eine solche Ausbildung der Veterinärmedizinischen Uni vorbehalten sei und die vermittelte Tätigkeit nur von Tierärzten ausgeübt werden dürfe, verlangte sie ihr Geld zurück. Und bekam beim OGH recht (1 Ob 142/14k).

Die Einschätzung der Tiroler Vorinstanzen, wonach der Pferde-Physiotherapeut in den Tierärztevorbehalt eingreife, entspreche dieser Grundsatzentscheidung; mangels erheblicher Rechtsfrage sei der Revisionsrekurs zurückzuweisen (4 Ob 11/15v). Die ÖGPPT hat auf ihrer Website auf die Grundsatzentscheidung reagiert: „Aufgrund der derzeitigen Rechtsgrundlage in Österreich (OGH) wird kein weiterer Kurs angeboten.“ (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.03.2015)

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