Auf einen Blick

Das EU-Recht verbietet in Beschäftigung und Beruf jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Alters. Eine solche kann auch zu Beginn des Berufslebens einsetzen. In Österreich wurden Zeiten des Schulbesuchs und der Berufserfahrung nach dem 18. Geburtstag berücksichtigt, solche davor jedoch nicht. Der EuGH sah darin eine Diskriminierung aufgrund des Alters.

Der Gesetzgeber antwortete darauf so: Es wurden zwar ca. drei vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegene Jahre berücksichtigt, zugleich wurden aber die Gehaltsstufen so verändert, dass sich die zusätzlichen drei Jahre bei den „Altfällen“ (d.h. den diskriminierten Beamten, Richtern und Staatsanwälten, Vertragsbediensteten und Mitarbeitern im staatsnahen Bereich, z.B. ÖBB) gehaltsmäßig nicht auswirkten. Die Diskriminierung wurde damit fortgeschrieben.

Der EuGH erteilte im November 2014 in einer Grundsatzentscheidung diesem Trick eine Abfuhr. Darauf reagierte der Gesetzgeber nochmals und schuf die „Bundesbesoldungsreform 2015“. Mit dieser werden allerdings die bisher Diskriminierten in ein neues Besoldungssystem übergeleitet, sodass die Benachteiligung zu 100 % beibehalten wird, und zwar auf Dauer. Experten zufolge ist das keine EU-konforme Beseitigung der Diskriminierung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.03.2015)

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