Höchstgericht stoppt unerwünschte Werbemails

Lästige Spams
Lästige SpamsClemens Fabry
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VwGH bestätigt je 500 Euro Strafe für zwei Geschäftsführer einer Drogeriewarenkette.

Nicht jede unerwünschte Mail-Zusendung bleibt für den Absender ohne Folgen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Bestrafung zweier Geschäftsführer einer Drogeriewarenkette bestätigt, die eine Belästigung mit unbestellten E-Mails zu verantworten haben. Die Strafen: jeweils 500 Euro.

Eine Userin hatte sich bei einem Online-Anbieter nach bestimmten Waren erkundigt. Seither wurde sie mit Werbe-Mails der Drogerie-Kette eingedeckt, obwohl sie nicht ihre Zustimmung erteilt hatte, per E-Mail Newsletter oder Mails zu bekommen.

Strenge Voraussetzungen im Gesetz

Unter Verweis auf § 107 Telekommunikationsgesetz bestätigte der VwGH die Strafen. Nach dieser Bestimmung sind unbestellte Werbe-Mails nur dann zulässig, wenn

"1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste ("Robinson-Liste", Anm.), abgelehnt hat."

Für den VwGH reicht es nicht aus, in den aktuellen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Mails vorzusehen, sondern die Ablehnung muss "bei der Erhebung" angeboten werden, also bei der ersten elektronischen Kontaktaufnahme.

Zum VwGH-Erkenntnis im Wortlaut

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