Mit dem Fahrrad gegen die Slackline – wer haftet?

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Trendsportarten werfen Rechtsfragen auf, wenn bei ihrer Ausübung Unbeteiligte zu Schaden kommenMit dem Fahrrad gegen die Slackline – wer haftet?

Slacklining, das Balancieren auf einem nicht ganz straff gespannten Gurtband, gilt als Trendsportart. Deren koordinations- und konzentrationsfördernde Wirkung wird von Profi- und Hobbysportlern geschätzt. Slacklines haben naturgemäß einen gewissen Raumbedarf.


Neben dem Donaurad befindet sich in Linz der Donaupark, eine als Spiel- und Liegewiese gewidmete Wiesenfläche. Zwischen zwei Bäumen wurde von Hobbysportlern in 1,2 m Höhe über 15 bis 20 m eine neon-violettfarbene Slackline zwischen zwei Bäumen gespannt. Ein 60jähriger Radfahrer verließ den Donauradweg und benutzte den Donaupark als „Abkürzung“, um leichter zu einem anderen Radfahrer aufschließen zu können. Dabei stieß er gegen die gerade unbenutzte Slackline und verletzte sich erheblich.

Kein „Rundum-Sorglos-Paket“

Denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese kann nach Rechtsprechung und Lehre von der Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der Gefahrenquelle bis zu deren zumutbarer Absicherung gehen. Die Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich daher vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Das ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS Justiz RS 0114360, RS 0023487 ua).

Vom Slackliner zu verlangen, die Slackline durch Absperrbänder, Absperrschranken, Hinweissschilder oder Warnhütchen abzusichern, würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten, wobei ja die in ca 1,2 m Höhe gespannte neon-violettfarbene Slackline an sich einen Aufmerksamkeitswert hat. Diese vorgenannten vom verletzten Radfahrer geforderten Absperrmaßnahmen wären nach Meinung der befassten Gerichte (BG Urfahr 17 C 954/14g, LG Linz 14 R 9/15i) ja erst recht wieder Gefahrenquellen. Solche Absicherungsmaßnahmen führten dann nach Art eines Perpetuums mobile zu unendlich vielen Absicherungsmaßnahmen, sollte deren Fehlen tatsächlich haftungsbegründend sein, wie der Prozessstandpunkt des verletzten Radfahrers lautete.

Dem Radfahrer gereichte auch zum Vorwurf, dass er entgegen § 68 Abs 1 StVO iVm § 2 Abs 1 Z 1 bzw 8 StVO den Radweg verlassen hatte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Slackliner sollten diesen Prozessausgang aber nicht als Freibrief betrachten, da Urteile zu Fragen des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht immer Einzelfallentscheidungen sind.

Dr. Karl Krückl, MA PLL.M ist Rechtsanwalt in Linz

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