Übungsplatz kein Freibrief für Hundehalter

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Mann hätte besser auf sein nur lose angeleintes Tier achten müssen, sagt der OGH. Frau war verletzt worden.

Wien. Dass Hundehalter haften, wenn sie ihrem Tier auf der Straße freien Lauf lassen, ist bekannt. Aber auch auf einem Hundeübungsplatz muss man darauf achten, dass der Hund nichts anstellt. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH).

Ein Mann nahm mit seinem neun Monate alten Tier an einem Junghundekurs teil. Es handelte sich um einen Mischling, die Schulterhöhe betrug schon fast einen halben Meter, und das Tier wog zwischen 20 und 25 Kilo. Mit dem Hund ging der Mann von einem Übungsgerät zum nächsten. Dasselbe tat auch eine Frau mit ihrem Haustier. Der Hund des Mannes – er war nur lose angeleint – bewegte sich im schnellen Schritt auf die Frau zu. Der Mann ging davon aus, dass sein Hund ihr schon nichts tun werde.

Ein Irrglaube. Erst als das Tier knapp hinter der Frau war, zog der Halter die Leine. Zu spät. Der Hund war nicht mehr zu stoppen und stieß die Frau gegen ihre rechte Kniekehle. Sie wurde erheblich verletzt. Eine Rolle dürfte dabei gespielt haben, dass das Kniegelenk der Frau anlagebedingt vorgeschädigt war. Ohne diese Vorerkrankung wäre es unwahrscheinlich, aber auch nicht unmöglich gewesen, dass die Frau derart verletzt wird.

Es folgte ein Prozess um die Frage, ob der Hundehalter auf sein Tier besser hätte aufpassen müssen. Das Bezirksgericht Mödling gab der Schadenersatzklage statt. Der Mann hätte die Leine rechtzeitig anziehen sollen. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte die Entscheidung. Auch auf einem Hundeabrichteplatz habe der Tierhalter grundsätzlich die Pflicht, sein Tier so zu verwahren, dass vermeidbare Verletzungen anderer Hundebesitzer hintangehalten werden.

Junger Hund war potenzielle Gefahr

Der Mann ging noch vor den Obersten Gerichtshof. Der Beklagte argumentierte damit, dass man auf dem Hundeabrichteplatz geringere Anforderungen an die Beaufsichtigung des Tieres stellen müsse. Der OGH (8 Ob 6/15p) ließ sich auf diesen Einwand aber nicht weiter ein. Der Vorfall habe sich schließlich nicht im Rahmen einer Übung ereignet, sondern während des Wechsels zwischen zwei Übungsstationen. Man habe damit rechnen müssen, dass der relativ große und unerfahrene Hund durch seinen Spieltrieb eine Person zu Sturz bringen kann. Der Mann hätte also besser auf sein Tier achten müssen. Er haftet. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.03.2015)

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