Kritik an Milde für Diebe, Warnung vor neuen Drogenregeln

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Justizvertreter orten Probleme in der geplanten Novelle. Schwierigere Ermittlungen gegen Täter und Ungerechtigkeit beim künftigen Strafmaß werden befürchtet.

Wien. Keine Ermittlungen gegen Drogenbesitzer, die starke Anhebung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten oder das Verbot der außergerichtlichen Streitbeilegung bei häuslicher Gewalt: Gegen mehrere Ideen der geplanten Reform des Strafgesetzbuchs (StGB) kommt Widerstand aus der Justiz. Im Begutachtungsverfahren haben sich bisher die Staatsanwaltschaft Linz und das Landesgericht Wels gemeldet – mit teils deutlicher Kritik.

•Drogenregel verhindert Aufklärung: Wer illegale Drogen kauft oder besitzt, soll künftig ohne Strafe ausgehen, sofern er die Drogen für sich selbst verwendet. Und wenn er, sofern er erwischt wird, mit Gesundheitsbehörden kooperiert. Staatsanwaltschaft und Polizei, so will es die Novelle, dürften nicht einmal mehr den Anfangsverdacht aufklären.

Ein Ermittlungsverbot, das gegen Grundprinzipien verstößt, wie die Staatsanwaltschaft Linz betont. „Entgegen den Erläuterungen im Entwurf wird daher das Legalitätsprinzip wohl berührt und im Bereich der Suchtmittelkriminalität durchbrochen“, erklären die Ankläger. Ohne den Verdacht aufzuklären, könne man auch nicht beurteilen, ob jemand Drogen nur zum Eigennutz bei sich hat. „In der Praxis sind beispielsweise wiederholt Fälle aufgetreten, bei denen Ermittlungen ergaben, dass eine Suchtgiftweitergabe an Minderjährige erfolgte“, warnen die Staatsanwälte.

•Zu viel Milde bei Vermögensdelikten. Die Wertgrenze, ab der es (etwa bei Untreue oder Diebstahl) höhere Strafen setzt, soll laut Entwurf erhöht werden. So würde es die Höchststrafe (ein bis zehn Jahre Haft) nur mehr geben, wenn man mehr als 500.000 Euro an Schaden verursacht. Die alte Grenze lag bei 50.000 Euro. „Die Erhöhung der oberen Wertgrenze um das Zehnfache wird als sachlich nicht angemessen betrachtet“, sagt das Landesgericht. Dass man bei einer Schadensumme bis zu 500.000 Euro höchstens drei Jahre Haft fürchten muss, werde „in Relation zum sonstigen Strafensystem des StGB als unangemessen niedrig erachtet.“

Die Staatsanwaltschaft formuliert es drastischer: „Schwerste Straftaten würden damit über Nacht zu einem bloßen Vergehen abgewertet“, warnt sie. „Wer etwa einmal bedingt vorsätzlich mit einer falschen 20- oder 50-Euro-Banknote bezahlt, wäre sogar mit höherer Strafe bedroht“ (nämlich bis zu fünf Jahre), heißt es. Denn für dieses Delikt soll die Strafe laut Entwurf erhöht werden. Wer aber in einer Nacht Luxusautos im Wert von 400.000 Euro stehle, müsste nur noch mit drei Jahren Haft rechnen.

•Unfaire Gewerbsmäßigkeit: Weil man bisher schon mit dem ersten Delikt als gewerbsmäßiger Täter gelten konnte (sofern noch weitere Taten folgen sollten) möchte die Politik die Regelung aufweichen.

Doch die Neuregelung hat Tücken: Um wegen „berufsmäßiger Begehung“ künftig strafbar zu sein, muss man die gleiche Tat zumindest dreimal innerhalb eines Jahres begangen haben. Und nicht bloß geringfügigen Schaden anrichten. Das führe zu ungerechten Ergebnissen, warnt die Staatsanwaltschaft Linz, zumal Diebstähle bis 100 Euro als geringfügig gelten. Stiehlt jemand sehr oft günstigere Waren, handelt er also nicht berufsmäßig. Stiehlt er dreimal Waren im Wert von 350, 200 und 50 Euro (gesamt (600 Euro), dann auch nicht. Lässt er dreimal Waren im Wert von je 200 Euro (gesamt auch 600 Euro) mitgehen, würde er berufsmäßig handeln, was die Strafe massiv erhöht. Die Ankläger fordern daher, dass die Summen von Diebstählen zusammengerechnet werden sollen.

Das Landesgericht Wels warnt, dass die Neuregelung bei ausländischen Dieben Probleme aufwirft. Sie könnten künftig mangels Gewerbsmäßigkeit nur schwer in U-Haft genommen werden und sich vor dem Prozess absetzen.

•Neue Sexualnorm unnötig. Der neue § 205a StGB soll Fälle umfassen, in denen jemand mit einer Person ohne deren Einverständnis oder nach Einschüchterung geschlechtliche Handlungen setzt. Die Staatsanwaltschaft Linz betont, dass es für solche Fälle schon viele andere Tatbestände gebe. Dieser neue sei „entbehrlich“ und wegen „der äußerst unklaren Begriffe des ,Einverständnisses‘ und der ,Einschüchterung‘ in der Praxis problemträchtig.“ Auch das Landesgericht Wels hält den Tatbestand für „obsolet“.
• „Po-Grapsch-Paragraf“ unklar: „Äußerst unbestimmt und sehr weit gefasst“ sei auch der neue § 218, meint die Staatsanwaltschaft Linz. Zuvor hatten Strafrechtsprofessoren gewarnt, dass selbst Umarmungen strafbar werden könnten. War bisher nur die geschlechtliche Handlung von der Norm umfasst, so soll sie künftig auch für „vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlungen“ gelten. Die Staatsanwaltschaft schlägt vor, den Paragrafen bezüglich der davon geschützten Körperstellen zu präzisieren.


• Diversionnicht einschränken. Dass die Diversion (Beilegung ohne Prozess durch sonstige Wiedergutmachung) künftig bei häuslicher Gewalt nicht mehr gelten soll, verwundert die Justiz. Soll die Diversion doch durch die Novelle grundsätzlich ausgebaut werden. Das sei ein „wertungsmäßiger Widerspruch“, meint das Landesgericht Wels. Gerade bei häuslichen Straftaten konnten durch die Diversion „gute Erfolge erzielt werden“, mahnt die Staatsanwaltschaft Linz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.04.2015)

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