Machtwechsel bei Mieter im Ausland rechtfertigt mehr Zins

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Geschäftsräume. Der Oberste Gerichtshof hält die Möglichkeit, niedrige Altmieten anzuheben, für EU-konform - auch ohne den EuGH zu fragen.

Wien. Geschäftstreibende, die gehofft haben, eine Bestimmung des Mietrechtsgesetzes mit den Mitteln des Europarechts aus den Angeln heben zu können, werden enttäuscht sein. Es geht um die Möglichkeit der Vermieter von Geschäftslokalen, niedrige Altmieten auf ein heute angemessenes Niveau zu heben. Das können sie tun, wenn auf Mieterseite wesentliche Änderungen eintreten. Entgegen den Bedenken einer Gesellschaft mit Eigentümern in einem anderen EU-Land sieht der Oberste Gerichtshof (OGH) darin keinen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Er billigt deshalb die gegen die Interessen der Gesellschaft verfügte Mietenerhöhung in zwei Geschäftslokalen in Österreich.

Eine jener Änderungen, die zur Mietzinsanhebung führen können, ist der Machtwechsel in einer Gesellschaft, die im Geschäftslokal ein für sich genommen unverändert weiter bestehendes Unternehmen betreibt. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der Vermieter dauerhaft an denselben Mieter gebunden bleibt, obwohl das dahinter stehende Unternehmen beispielsweise an andere Eigentümer verkauft wird. So manche Einzelhandelskette in Österreich hat auf diese Weise schon kräftige Mietenerhöhungen an altbewährten Standorten hinnehmen müssen.

Wesentliche Änderung bei der Holding

Eine solche Kette in der Rechtsform einer GmbH, die zur Gänze einer ausländischen Aktiengesellschaft gehört, sollte ebenfalls mehr Miete zahlen, nachdem in der Holding-AG wesentliche gesellschaftsrechtliche Veränderungen stattgefunden hatten. Die GmbH sah durch die österreichische Regelung die EU-Grundfreiheiten verletzt. Wie der OGH jedoch festhielt, liegt keine Diskriminierung des Erwerbs von Beteiligungen durch EU-Ausländer vor. Durch das dem Mieter eingeräumte Recht, den Mietzins auf einen marktkonformen Betrag zu heben, werde auch nicht der Marktzugang erschwert (5Ob 224/14y).

Der Gerichtshof war sich bei seiner Diagnose so sicher, dass er die von der Mieterin angestrebte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der EU für unnötig hielt. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.04.2015)

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