Geständnis auf frischer Tat nutzlos

LKW Lenker trinkt Bier
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Ein Landesverwaltungsgericht würdigte die „reumütige Schuldeinsicht“ eines Täters, der Verwaltungsgerichtshof verbietet aber eine außerordentliche Milderung der Strafe.

Wien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich meinte es gut mit einem Alko-Lenker – sogar zu gut. Da der Fahrer, der bei einer Fahrt mit verbotenen 0,8 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft erwischt worden war, seine Tat zugab, senkte das Gericht die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte Strafe von 1600 Euro auf die Hälfte. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun nach einer Revision der Bezirkshauptmannschaft entschied, war diese außerordentliche Strafmilderung fehl am Platz.

Fahrer war unbescholten

Der Mann bekämpfte schon in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich nur die Höhe der Strafe. Das Gericht hatte ein Einsehen mit ihm: Zwar habe er mit seiner Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand „die Sicherstellung der Sicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ nicht unerheblich beeinträchtigt. Aber: Er sei unbescholten gewesen, es lägen keine Erschwerungsgründe vor, die Tat habe weiter keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Und: Der Fahrer habe „reumütige Schuldeinsicht“ gezeigt.

Das erkannte das Gericht daran, dass er die Verwaltungsübertretung von Anbeginn des Strafverfahrens zugestanden habe. Tatsächlich findet sich in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft der Satz: „Ich gebe die Verwaltungsübertretung zu.“

In dieser knappen Aussage und in dem Umstand, dass der Fahrer nur die Strafhöhe bekämpfte, erkannte das Gericht jene mildernden Umstände, die maximal eine Halbierung der Mindeststrafe rechtfertigen. Doch dazu müssten Milderungsgründe vorliegen, die – auch ohne Erschwerungsgründe – erheblich überwiegen.

Kein Milderungsgrund

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat laut Verwaltungsgerichtshof keinesfalls das nötige Gewicht, also bliebe tatsächlich nur jenes reumütige Geständnis, das das Verwaltungsgericht dem Täter (in der von der Bezirkshauptmannschaft beantragten Revision an das Höchstgericht wird er Mitbeteiligter genannt) zugutehielt. Ein reumütiges Geständnis ist laut Strafgesetzbuch ein Milderungsgrund. Freilich: „Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, dass der Mitbeteiligte im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde“ (VwGH Ra 2015/02/0009). Das vor der Bezirkshauptmannschaft abgelegte Geständnis ist punkto Strafmilderung also bedeutungslos. „Denn selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund [...] zu werten“, so der Gerichtshof. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde deshalb als rechtswidrig aufgehoben. Der Mann wird nicht umhinkommen, 1600 Euro zu zahlen oder 480 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.05.2015)

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