Frösche im Biotop dürfen quaken: Nachbar blitzt ab

(c) EPA (Alessandro Della Bella)
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Keine unzulässige Lärmimmission in einem Seepark.

Wien. Störungen der Nachtruhe durch Lärm können eine Unterlassungsklage rechtfertigen. Allerdings nicht dann, wenn der Lärm durch das Quaken von Fröschen verursacht wird und die Umgebung aus einem Seepark besteht, in dem es neben einem Schwimmteich auch künstlich angelegte Biotope gibt. Der Oberste Gerichtshof billigte deshalb eine Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt, die einen Unterlassungsanspruch verneint hatte (6 Ob 33/15v). Eine Nachbarin hatte sich durch stundenlanges lautes Gequake aus dem Biotop eines anderen Bewohners gestört gefühlt und – erst in zweiter Instanz – über Blutdruckprobleme und Gürtelrose als Folgen geklagt.

Entscheidend ist, ob durch die Immissionen die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Laut OGH kommt es dabei nicht auf das subjektive Empfinden eines sich gestört fühlenden Nachbarn an, sondern eines Durchschnittsmenschen in dessen Situation. Auch seien die konkreten örtlichen Verhältnisse samt Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen – in diesem Fall der Umstand, dass die Grundstücke der streitenden Nachbarn in einer als Seepark beworbenen Anlage lagen. Andere Nachbarn fühlten sich übrigens nicht gestört, schlossen ihre Fenster oder mieden das Freie. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.05.2015)

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