Verpflichtendes Gendern verfassungswidrig?

(c) Clemens Fabry
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Diverse Bildungseinrichtungen bewerten nur solche Arbeiten positiv, die gendergerecht verfasst sind. Eine taugliche Rechtsgrundlage fehlt.

Wien. Nach einer parlamentarischen Anfragebeantwortung ist an einzelnen Fachhochschulen gendergerechtes Formulieren Voraussetzung für eine positive Note. (Siehe „Die Presse“ vom 30. Mai). Beim Gendern geht es längst nicht mehr nur darum, wie ein Autor seinen Text gestaltet; der „Kampf ums Gendern“ geht heute bereits so weit, dass man den Studenten, ja sogar den Kindern in der Schule, das Gendern zur Pflicht macht. Dabei ist es – täglich in den Medien nachprüfbar – nicht einmal allgemeiner Standard, der hier eine gesellschaftliche Linie vorgeben könnte oder als Fundament einer gemeinsamen Sprache den Maßstab setzt. Ganz im Gegenteil ist es eine kleine Minderheit, die ihre eigene Freiheit dazu missbraucht, um jenen, über die sie die Macht hat, ihren eigenen Willen, ihre eigene Ideologie aufzuzwingen. Studenten, ja sogar Schüler, sollen nicht mehr selbst entscheiden dürfen, wie sie schreiben; bei Androhung schlechterer Noten wird ihnen dieses höchstpersönliche Recht verweigert.

Das Gendern wird zur Machtdemonstration gegen den Schwächeren, der sich nicht wehren kann. Nach Rechtsgrundlagen dafür sucht man freilich vergeblich.
So berichteten bereits im vergangenen Oktober einzelne Medien, dass an den pädagogischen Hochschulen die Studenten gezwungen werden, Bachelor-Arbeiten „geschlechtergerecht zu formulieren“. Dabei entscheidet die einzelne Hochschule, ob als „Sanktion eine schlechtere Note droht oder die Arbeit zurückgewiesen wird“, und das nach reiner Willkür, jede Hochschule, wie es ihr gerade passt. An der FH des bfi Wien wird der Verfasser einer nicht gendergerecht formulierten Arbeit zunächst aufgefordert, die Arbeit zu korrigieren; weigert er sich, wird die Arbeit endgültig zurückgewiesen.

Seltsame Freiheit der Lehre

An der FH Vorarlberg entscheidet sogar der einzelne Lehrveranstaltungsleiter, ob er „Gendern als Beurteilungskriterium“ heranzieht. Das entspreche der „Freiheit der Lehre“, heißt es dort. – Es wäre „vermessen, a priori zu sagen, dass das nicht in Ordnung ist“, rechtfertigt sich der Rektor. – Interessant, was man an Fachhochschulen als „Freiheit der Lehre“ versteht.
Bisher hieß es, „Freiheit der Lehre“ sei die Freiheit, seine Lehrmeinung frei zu äußern. An den Fachhochschulen dagegen versteht man darunter die Lizenz zur Willkür in der Notengebung.

Selbst Kinder in den Schulen dürfen nicht mehr schreiben, wie sie wollen. Bei der Matura, in den vorwissenschaftlichen Arbeiten, gibt es zwar „keine generelle Verpflichtung“ zu gendern, doch bleibt der Umgang mit dem Thema „den Schulen überlassen“. So ist jedenfalls die Meinung im Bildungsministerium („Die Presse“ vom 13. Jänner 2015), Willkür also von oben genehmigt: Am Gymnasium Feldkirch ist – als aktuelles Beispiel – „geschlechterneutrale Form“ vorgeschrieben. Statt „Lehrerinnen und Lehrer“ muss es heißen „Lehrkörper“ oder „Lehrpersonal“. Gendern also um den Preis der Vergewaltigung der Sprache, Fanatismus zum Exzess bereits auf dem Rücken der Schüler.

Vorsichtiger scheint man an der Universität Wien zu sein: Zunächst hieß es, dass auch hier der einzelne Lehrveranstaltungsleiter „die Kriterien der Beurteilung festlegen“ könne, bei fehlendem Gendern sei eine schlechtere Beurteilung „zumindest nicht verboten“, doch wollte die Vizerektorin auf Nachfrage das so nicht bestätigen. Zu Recht, und damit kommen wir auf den Punkt; denn für ein verpflichtendes Gendern bei schriftlichen Prüfungen gibt es keine Rechtsgrundlage. Weder dem Universitätsgesetz noch dem Hochschulgesetz ist eine entsprechende Regelung zu entnehmen, Prüfungsordnungen haben bloß „generelle Beurteilungskriterien“ festzusetzen (§ 43 HG).

Auch soweit an pädagogischen Hochschulen didaktische oder soziale Kompetenz nachgefragt wird, können das Binnen-I, zerhackte oder aufgeblähte Sätze dafür kein geeigneter Nachweis sein. Bei schriftlichen Prüfungen geht es um die Qualität der Arbeit, daher kann Gendern nie ein zulässiges Beurteilungskriterium sein, mit einer einzigen Ausnahme, wenn das Gendern selbst Lehrinhalt gewesen wäre (z. B. „Wie gendere ich richtig“). Es einer Studienkommission oder gar dem einzelnen Lehrveranstaltungsleiter zu überlassen, „nach eigenem Ermessen“, also nach Gutdünken, dem Studenten Gendern vorzuschreiben, obwohl es dafür keine verbindliche Schriftsprache gibt, begründet Willkür und wäre damit wohl verfassungswidrig. Immerhin ist auch der Versuch, Gendern in einer Ö-Norm festzulegen, bekanntlich gescheitert.

Soweit man sich im Bildungsministerium dazu auf einen Ministerratsbeschluss beruft, mag es zulässig sein, den Behörden vorzuschreiben, im internen Schriftverkehr zu gendern; im höchstpersönlichen Bereich des sprachlichen Ausdrucks des Einzelnen geht es dagegen um das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung und um den Schutz der Privatsphäre (Recht auf individuellen Lebensstil).

Schriftliche Arbeiten sind – von Ausnahmen abgesehen – in deutscher Sprache abzufassen. Weder eine Studienkommission noch die einzelne Lehrkraft hat aber die Legitimation, über die deutsche Sprache eigene Vorschriften zu erlassen, und noch weniger haben sie das Recht, Gendern verbindlich zum Inhalt der deutschen Sprache zu erklären. Nichts anderes ist es aber, wenn sogar eine Schule ihren Schülern Gendern zur Pflicht macht. An den Hochschulen wird damit auch das gesetzlich gewährleistete Recht auf Lernfreiheit verletzt.
Im Wissenschaftsministerium bestätigt man denn auch, dass sich Studenten wiederholt wegen derartiger Übergriffe beschweren.

„Rechtsanwält/e/innen“

Die Willkür beschränkt sich allerdings nicht auf die Frage, ob Gendern als Beurteilungskriterium zur Pflicht gemacht werden darf. Willkür droht auch dann, wenn z. B. eine Professorin in ihren eigenen Publikationen von „Notar/e/innen“ und „Rechtsanwält/e/innen“ schreibt und damit dokumentiert, dass Aktionismus ihr wichtiger ist, als verständlich zu schreiben. Wer sich solcherart outet, gerät rasch in Verdacht, gegenderte Arbeiten mit größerem Wohlwollen zu beurteilen als nichtgegenderte Arbeiten. Das Problem bleibt dasselbe: Ob nämlich Gendern zur Pflicht gemacht wird oder aber stillschweigend belohnt wird, beides begründet gleichermaßen Willkür.

Dass der Nachweis für unsachliche Beurteilungskriterien schwer zu erbringen ist, macht die Sache nicht besser. Heikel ist freilich die Durchsetzung: Es fehlt eine Rechtsgrundlage, die Verfassungswidrigkeit willkürlicher Beurteilungskriterien vom Verfassungsgerichtshof vorweg prüfen zu lassen. Erst die schlechtere Note oder die zurückgewiesene Arbeit eröffnet den Rechtsweg. Umso größer ist die Verantwortung der Prüfer: Weder das Binnen-I noch zerhackte oder aufgeblähte Sätze entsprechen dem herrschenden Niveau der deutschen Sprache. Selbst wenn man den Studenten und Schülern das Gendern an der Universität und den Schulen aufzwingt, werden sie außerhalb der Universität und außerhalb der Schule ihrem „normalen Sprachgefühl“ folgen.

Nicht Sätze wie „Mein/Meine Vater/Mutter ist Arzt/Ärztin“ werden die überholten Rollenbilder gendergerecht aufbrechen, sondern nur die Inhalte wie „Meine Mutter ist Ärztin, mein Vater ist Krankenpfleger“. Uns darauf zu verständigen wird eher zu einem geschlechtergerechten Rollenverständnis beitragen als unter Strafdrohung abgepresste gegenderte Prüfungsarbeiten.

Em. Univ.-Prof. Werner Doralt war Vorstand des Instituts für Finanzrecht der Uni Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.06.2015)

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