Bericht über Mord an Mutter: Geld für das Kind

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Vierjährige musste mitansehen, wie Vater Mutter tötete.

Wien. „Wie aus der großen Liebe Hass wurde!“: Unter Schlagzeilen wie dieser berichtete die „Kronen Zeitung“ über eine Vierjährige, die mitansehen musste, wie ihr Vater ihre Mutter tötete. Aber fiel das in die zulässige Berichterstattung oder ist das Mädchen zu entschädigen, weil sein höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wurde?

Das Kind wurde im Artikel mit einem erfundenen Namen versehen, mit Verweis darauf, dass es anders heißt. Ihr Foto wurde verpixelt gezeigt, das Bild der Mutter nicht verpixelt, das des Vaters mit einem schwarzen Balken über den Augen. Die Eltern wurden mit Vornamen und dem ersten Buchstaben des Nachnamens erwähnt. Der Artikel berichtete, dass der Vater vor den Augen des Kindes deren Mutter erstach. Und dass das Kind im Krisenzentrum betreut werde, dort aber fröhlich mit anderen Kindern spiele.

Pressefreiheit beeinträchtigt?

Das Wiener Landesgericht für Strafsachen ortete eine Verletzung des Mediengesetzes, das Oberlandesgericht Wien nicht: Der Bericht beschreibe nur eine „öffentlich begangene schwere Straftat“. Dass diese vor den Augen des Kindes begangen wurde, sei ein wesentlicher Tatumstand. Würden man derartige Berichte verbieten, würde dies „die Pressefreiheit in einem unerträglichen Maß einschränken“, sagte das Oberlandesgericht. Der von der Generalprokuratur angerufene Oberste Gerichtshof widersprach (15 Os 28/15d). Zwar sei eine nicht identifizierende Berichterstattung über diese Tat zulässig. Hier aber sei die Betroffene in der Öffentlichkeit bloßgestellt worden. Sie habe ein Recht auf Entschädigung. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.06.2015)

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