Zehnjähriger haftet nach Radunfall

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Schadenersatz. Auch Kinder können haften. Der Richter beurteilt dies im Einzelfall. Ein Bub, der in einer Ausnahmesituation einen Mann niederfuhr, muss ein Viertel des Schadens begleichen.

Wien. Erst mit 14 ist man deliktsfähig und muss für verursachte Schäden einstehen. Grundsätzlich. Denn es gibt Ausnahmen, wie der Fall eines Salzburger Buben zeigt, der als Radfahrer Regeln missachtete.

Der Volksschüler war gerade zehn Jahre alt geworden, er hatte auch soeben die Fahrradprüfung abgelegt. Eigentlich wollte er am Tag des Unglücks mit Freunden Fußball spielen. Einer der Spieler verletzte sich dabei aber: Er zog sich eine blutende Wunde am Knie zu. Der Zehnjährige nahm das Rad des Verletzten, um dessen Mutter zu verständigen. Sie war nicht zu Hause. Der Bub kehrte wieder zum Spielplatz zurück, missachtete aber dabei die Verkehrsregeln. Er fuhr von einer Wohnanlage kommend, ohne zu bremsen, über den Gehsteig auf eine Straße und stieß mit einem Mann, der ein Elektrofahrrad lenkte, zusammen. Das Opfer erlitt eine Hüftpfannenfraktur, Spät- und Dauerfolgen können nicht ausgeschlossen werden. 11.000 Euro Schadenersatz wurden eingeklagt. Doch wie kann der Verletzte in so einem Fall zu Schadenersatz kommen?

Der viel zitierte Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ ist grundsätzlich falsch. Nur dann, wenn Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie zahlen. Das war hier nicht der Fall, zumal der Zehnjährige dank absolvierter Fahrradprüfung allein Rad fahren durfte.

Selbst deliktsfähig ist der Zehnjährige aber eben noch nicht. Doch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) nennt drei Ausnahmefälle, in denen auch Jüngere schon zur Haftung herangezogen werden dürfen.
•Einmal dann, „wenn der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen hat“. Also, wenn etwa ein Erwachsener durch eine Vollbremsung einen Schaden an seinem Auto in Kauf genommen hat, damit dem Kind auf der Straße nichts passiert. Das war hier aber nicht der Fall.
•Zudem kann ein Kind auch dann zur Kassa gebeten werden, wenn es wegen seines Vermögens den Schaden eher tragen kann als der Geschädigte. Zum Beispiel, weil das Kind geerbt hat oder haftpflichtversichert ist. Hier aber hatte das Kind keinerlei Vermögen. Die Eltern sind geschieden, der Zehnjährige wohnt in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche. Es bestand keine Haftpflichtversicherung für den Buben, dessen Lebensunterhalt durch Unterhaltsvorschüsse des Staates bestritten wird.
•Blieb also nur noch die dritte Variante. Laut Gesetz soll nämlich der Richter darauf achten, ob „dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschuldenzur Last liege“.

Gemeint ist damit etwa, dass auch Kinder ab einem gewissen Alter schon gewisse Einsicht zeigen. So wissen schon Volksschüler, dass man nicht einfach auf die Straße rennt. Im nun aktuellen Fall spielte es auch eine Rolle, dass der Zehnjährige die Fahrradprüfung absolviert hatte. Er hatte also schon gehört, welche Regeln man als Radfahrer einzuhalten hat.

Es obliegt im Einzelfall dem Richter auszusprechen, welchen Anteil am Schaden das Kind gerechterweise leisten muss. Das Bezirksgericht Hallein erachtete es als fair, wenn der Zehnjährige die Hälfte trägt. Man müsse dem Buben zugutehalten, wegen der Verletzung des Freundes aufgeregt gewesen zu sein. Doch habe er auf dem Rad grundlegende Verkehrsregeln missachtet.

Drei Instanzen, drei Meinungen

Das Landesgericht Salzburg befand, dass der Bub sogar drei Viertel des Schadens tragen solle. Wenn jemand die Fahrradprüfung absolviert hat, hieße das, dass man ihm ein verkehrsgerechtes Verhalten zumuten müsse.

Der Oberste Gerichtshof hatte mehr Verständnis für den Buben. Man könne von einem Zehnjährigen, der den verletzten Freund im Kopf hat, nicht ohne Weiteres verlangen, „in einer psychisch belastenden Situation ruhig und besonnen am Verkehrsgeschehen teilzunehmen“. Als gerecht befanden die Höchstrichter (2 Ob 31/15w) unter dem Strich, dass das Kind ein Viertel des Schadens tragen muss.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.06.2015)

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