Schießübung zu Mittag: Strafe für Jäger

Niederösterreicher scheitert vor dem Höchstgericht.

Wien. Für eine Jagd darf man auch in einem Jagdgebiet nicht jederzeit trainieren. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Bis dorthin war ein Niederösterreicher gezogen, um gegen eine Verwaltungsstrafe zu berufen. Sie hatte der Mann erhalten, weil er ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hatte und damit gegen Landesrecht verstieß. Er machte geltend, er habe nur für eine Jagdeinladung trainieren wollen.

Der Mann hatte mehrere Schüsse in einem Jagdgebiet am Ortsrand abgegeben. Allerdings fiel das Training in die Mittagszeit, noch dazu an einem Samstag. Das Grundstück lag zudem in unmittelbarer Nähe zu anderen Häusern und einem Hotel. Für die Strafbarkeit sei relevant, wie der Lärm „von einem objektiven Durchschnittsbürger empfunden wird“, betonte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. „Dass die Abgabe von zwölf bis 15 Schüssen zur Mittagszeit an einem Samstag nicht ortsüblich sein kann, ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung.“ Zumal „im Rahmen von Jagden eher in den Morgen- oder Abendstunden vereinzelt gezielte Schüsse auf Wild (und keine Salven) abgegeben werden“. Treibjagden, bei denen man öfter schieße, seien von Februar bis September verboten, betonte das Gericht. Der Vorfall lag aber in dieser Zeit.

60 Euro Strafe verhängt

Der VwGH (Ra 2015/03/0013) bestätigte das Urteil. Strafbarkeit wegen Lärms sei gegeben, wenn jemand „gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss“. Der Mann muss 60 Euro zahlen. Trost für ihn: Die Bezirkshauptmannschaft hatte 70 Euro verlangt, die Strafe wurde vor Gericht gemäßigt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.06.2015)

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