Was Spitzensportler (nicht) dürfen

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Die Athletenerklärung kann die Pflichten regeln, hat aber ihre Grenzen.

Wien. Es ist ein Begriff, der durch die Causa Anna Fenninger in aller Munde ist. Die Athletenerklärung, mit der sich Sportler gegenüber dem Verband zu bestimmten Verhaltensregeln verpflichten. Aber wie sinnvoll sind diese, und wo liegen die Grenzen des Erlaubten? Das war eines der Hauptthemen bei der letztwöchigen Debatte zum Thema „Sportsponsoring unter der Rechtslupe“, die im Rahmen der neuen Veranstaltungsserie „Law meets Sports“ in Wien erfolgte.

„Ich halte ein absolutes Plädoyer für eine Athletenerklärung“, betonte Thomas Wallentin, Partner von KSW Rechtsanwälte. Man brauche einheitliche Regeln: So könne etwa ein einzelner Fußballer nicht sagen, dass für ihn die Abseitsregel nicht gelte. Aber man müsse darüber diskutieren, wie der Inhalt so einer Athletenerklärung aussieht. Ein Verband dürfe durch sein Monopol keinen Marktmissbrauch begehen.

Wallentin erklärte, dass man bei der Athletenerklärung ein dreiteiliges Prüfungsschema anzuwenden habe: Ist das Ziel legitim? Ist diese Wettbewerbsbeschränkung notwendig? Und ist sie verhältnismäßig, oder gibt es noch ein gelinderes Mittel? So werde es zulässig sein, Sportlern zu untersagen, für eine andere Automarke als der Verband zu werben, sagte der Jurist. Nicht erlaubt wäre es hingegen, einem Sportler vorzuschreiben, welches Auto er privat fährt.

Umgekehrt müssen auch Sponsoren manchmal Gerichte bemühen, um ihre Rechte durchzusetzen, sagte David Plasser, Partner von Wiltschek Rechtsanwälte. So gab es den Fall des verunglückten Skifahrers Matthias Lanzinger, der nach dem Unfall mit einem „Kronen Zeitung“-Logo auf dem Pulli vom Krankenbett aus einen Medientermin absolvierte. Die Zeitung „Österreich“ ließ das Logo des ÖSV-Sponsors in ihrer Ausgabe auf dem Bild aber „verschwinden“: Worauf die „Krone“ die Konkurrenzzeitung erfolgreich klagte. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.06.2015)

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