Scheibchenweise begrenzt die Politik die Grundrechte

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HYPO-U-AUSSCHUSS(c) APA/HERBERT NEUBAUER (HERBERT NEUBAUER)
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Rechtsstaat in Defensive. Systematisches Eingreifen des Gesetzgebers in Grund- und Freiheitsrechte hat besorgniserregendes Maß erreicht.

Wien. Der gläserne Patient, Vorratsdatenspeicherung neu, Fingerabdrücke für die Finanz, neue Überwachungsbefugnisse für Staatsschützer, langer Abschied vom Bankgeheimnis: Das sind Schlagworte und Schlagzeilen in der öffentlichen Debatte der vergangenen Monate. Sie haben großes Unbehagen in weiten Teilen der Bevölkerung ausgelöst und der grassierenden Politikverdrossenheit Vorschub geleistet. Das Hin- und Herlavieren, ob das Bankgeheimnis nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung oder einer bloß nachträglichen Kontrolle durch einen Rechtsschutzbeauftragten durchbrochen werden kann, hat eine erschreckende Orientierungslosigkeit der Politik im Umgang mit den Grund- und Freiheitsrechten offenbart.

Die Vorratsdatenspeicherung wurde 2014 vom Verfassungsgerichtshof aufgrund zahlreicher Beschwerden und nach Befassung des EU-Gerichtshofs wegen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre als nicht verhältnismäßig gekippt. Sie soll in modifizierter, weniger gravierender Form wieder eingeführt werden. Auch der Plan der Regierung, im Zuge der Steuerreform zur „Gegenfinanzierung“ künftig ohne Weiteres in Bankkonten Einsicht nehmen zu können, hat heftige Diskussionen ausgelöst.

Bloß kleine Retuschen

Die Rechtsanwaltschaft hat sich zu solchen Vorhaben der Politik immer wieder mahnend, kritisch und oft auch ablehnend zu Wort gemeldet. Das ist für eine Politik, die immer mehr bestimmen will, natürlich unbequem. Das Ergebnis waren manchmal kleinere Retuschen der Ministerialentwürfe für Gesetze oder Zurechtrückungen in den parlamentarischen Beratungen der Ausschüsse. Zurück bleibt großes Unbehagen. Wir sind mit einer scheibchenweisen Beschneidung der Grund- und Freiheitsrechte konfrontiert. Erst die Zusammenfügung der einzelnen Stücke zeigt, wie massiv der Angriff ist. Nicht die Einzelmaßnahme ist besorgniserregend, sondern das gehäufte, ja geradezu systematische Eingreifen.

Grund- und Freiheitsrechte sind in Österreich das Erbe der bürgerlichen Revolution von 1848. Sie mussten mit Blut erkämpft werden und sind auch heute nicht immer selbstverständlich, was zahlreiche VfGH-Erkenntnisse aus jüngerer Zeit belegen: Die Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer oder zur Adoption bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zeigen, welch unterschiedliche Lebensbereiche davon betroffen sind. Auch wenn Zweifel bestehen, ob es wirklich Aufgabe der Höchstrichter ist, Rechtspolitik an den Einrichtungen der parlamentarischen Demokratie vorbei zu betreiben, weil der Gesetzgeber säumig ist, muss sich ein mündiger Bürger wohl fragen: Wo sind die Schranken des Gesetzgebers? Wer gebietet den Behörden Einhalt bei ihren ausufernden Begehrlichkeiten an den Gesetzgeber?

Die Grund- und Freiheitsrechte der Verfassung sollen die individuelle Freiheitssphäre vor staatlichen Eingriffen durch Behörden und durch den einfachen Gesetzgeber schützen. Dieser Schutz ist wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Rechtsstaats. Die Verfassung lässt bei den meisten Grundrechten zwar Eingriffe des einfachen Gesetzgebers zu. Das ist aber kein Freibrief zur Aushöhlung der Grundrechte. Der VfGH und die europäischen Gerichte haben längst Schranken des einfachen Gesetzgebers herausgearbeitet.

Dies ist unter Verfassungsjuristen kein Thema. Es dürfte nur nicht immer bis in die Wandelgänge des Parlaments oder die Büros der Ministerialbürokratie gedrungen sein. Natürlich können Grundrechtseingriffe bei der Steuereintreibung, der Terrorismusbekämpfung oder beim Sparen im Gesundheitswesen helfen. Ein Rechtsstaat – zumal einer der wohlhabendsten der EU – muss es sich aber leisten, diese Probleme mit Augenmaß zu lösen, ohne die Bevölkerung unter den Generalverdacht als Steuerhinterzieher oder Bilanzbetrüger zu stellen.

Rechtsschutzbeauftragte wozu?

Seit einigen Jahren wird nach Kritik an drohenden Grundrechtseingriffen das Heil in der Installierung besonderer Rechtsschutzbeauftragter gesucht. Es herrscht ein Wildwuchs an durchaus honorigen Rechtsschutzbeauftragten. Deren verfassungsrechtliche Legitimität liegt aber in einem Graubereich: Sie können eine mahnende Stimme erheben, die schnell verklingt, Berichte verfassen, die in Archiven verschwinden, und gelegentlich Rechtsmittel ergreifen. Mehr nicht. Wir wissen ja auch nie, wie engagiert sich Rechtsschutzbeauftragte in der Praxis verhalten oder welche Naheverhältnisse zu den zu kontrollierenden Einrichtungen bestehen. Effizient ist das ebenso wenig, wie es ein Dienst am Rechtsstaat ist.

Ein Rechtsstaat zeichnet sich durch die Kontrolle des Behördenhandelns im Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten aus. Deren Wert wird durch jeden weiteren Rechtsschutzbeauftragten gemindert. Vielmehr bedarf es einer Stärkung der Effizienz der Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wie auch der öffentlichen Gerichte. Diese zeichnen einen Rechtsstaat aus, nicht Rechtsschutzbeauftragte oder Weisenräte. Ist uns der Rechtsstaat etwas wert, müssen wir vehement gegen Zugriffe der Ministerialbürokratie und Angriffe gegen Grund- und Freiheitsrechte auftreten.


RA Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger ist Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.07.2015)

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