Schichtarbeiter gegen Nachbarin: Tagesmutter darf ihre Wohnung nutzen

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Oberste Gerichtshof sieht im Gebrauch der eigenen Wohnung zur Betreuung fremder Kinder keine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung.

Schichtarbeiter und Tagesmutter bilden als Nachbarn eine eher ungünstige Konstellation: Will der eine schlafen, fängt die andere mit ihrer Arbeit an. Vor diesem Hintergrund hat ein Schichtarbeiter versucht, seiner Nachbarin die Nutzung von deren eigener Wohnung zur Betreuung fremder Kinder zu untersagen. Der Kläger blitzte jedoch beim Obersten Gerichtshof ab: Das Höchstgericht sieht in der Ausübung der Tagesmutterschaft in der eigenen Wohnung keine verbotene eigenmächtige Widmungsänderung in Richtung einer Betriebsstätte: Denn der Wohnzweck dominiere nach wie vor.

Bis zu sieben Kinder in Wohnung

Die Tagesmutter wohnt in einer 95-Quadratmeter-Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage mit 24 Objekten. Und sie arbeitet dort. Als Angestellte einer Tagesmüttergesellschaft m.b.H. mit Arbeitsort in der eigenen Wohnung. Neben ihrem eigenen siebenjährigen Sohn betreut sie sechs fremde Kinder, von denen die älteren selbst kommen und gehen, die jüngeren gebracht und abgeholt werden.

Behördliche Anordnung überschritten

Der Nachbar fühlte sich durch die Kinderbetreuung in seiner Ruhe gestört und wollte den Betrieb durchs Gericht verbieten lassen. Der OGH lehnte dieses Ansinnen aber ab (5 Ob 53/15b): Die Ausübung einer Tagesmutterschaft (oder Tagesvaterschaft) in der eigenen Wohnung führt nicht dazu, dass der immer noch vorhandene Wohnzweck derart in den Hintergrund treten würde, dass damit eine genehmigungsbedürftige Widmungsänderung verbunden wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter zwei Kinder mehr betreut, als ihr behördlich erlaubt wäre. Denn diese Höchstzahl hat pädagogische Zwecke und dient nicht dem Schutz des Nachbarn.

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