Nachbarstreit: Balkonpflanzen-Klage ohne Umweg

(c) FABRY Clemens
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Gegen Pflanzentröge, die die Sicht verstellen, könne man direkt ohne vorherigen Schlichtungsversuch klagen, sagt der Oberste Gerichtshof.

Wien. Es ist ein klassisches Thema im Streit mit Nachbarn: Jemand verstellt dem anderen mit Bäumen oder Pflanzen die Sicht oder entzieht ihm das Licht. Damit solche Fälle nicht gleich vor Gericht kommen, schreibt der Gesetzgeber ein Schlichtungsverfahren vor einer möglichen Klage zwingend vor. Aber gilt das auch für Pflanzen, die nicht im Boden verankert sind, sondern sich in einem Blumentrog befinden? Das musste der Oberste Gerichtshof (OGH) klären.

Sicht und Licht genommen

Ausgangspunkt war der Konflikt zweier Nachbarn in Wien-Josefstadt. Eine Mieterin beschwerte sich darüber, nicht mehr richtig aus ihrem Fenster sehen zu können. Denn die Nachbarin hatte auf ihrer angrenzenden Terrasse und unmittelbar vor dem Nachbarsfenster Pflanzentröge aufgestellt. Diese Tröge würden ihr das Licht und die Sicht nehmen, sagte die Nachbarin. Wenn es regne, komme es zusätzlich zu einer Verschmutzung der Fenster, betonte sie. Die Frau von nebenan möge es also unterlassen, ihre Pflanzentröge mit einer Höhe von mehr als 85 bzw. mehr als 50 cm vor dem Nachbarsfenster abzustellen.

Erstinstanz: Pflanze ist Pflanze

Das Bezirksgericht Josefstadt wies die Klage zurück. Es gehe hier um Pflanzen, die Licht entziehen. In so einem Fall dürfe man erst dann klagen, wenn man sich zuvor an eine Schlichtungsstelle oder an einen Mediator gewandt habe und es nach drei Monaten trotzdem noch keine Einigung gebe. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen schloss sich dieser Ansicht an. In der ausschlaggebenden Gesetzesstelle stehe nur „Pflanzen“, das Wort beziehe sich also nicht nur auf Pflanzen im Boden. Der Gesetzgeber habe einfach vermeiden wollen, dass es wegen Pflanzenwuchs gleich zu Prozessen zwischen Nachbarn komme.

Irrtum, sagt nun aber der OGH. Auch wenn die Gesetzesstelle bloß von „Pflanzen“ spreche (womit vom Wortlaut her auch Topf-, Kübelpflanzen oder auch Pflanzen in Trögen gemeint wären), müsse man hier nach dem Sinn der Bestimmung suchen. Da es bei der Regelung um den Entzug von Licht und Luft gehe, müsse man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber an „unbewegliche Störelemente“ gedacht habe. Also an Pflanzen, die im Boden verwurzelt sind. Es gebe auch sachlich keinen Grund, eine Pflanze im Trog „anders zu behandeln als etwa einen Paravent oder einen künstlichen Sichtschutz“, meinte der OGH. Bei diesen dürfe man als Nachbar aber auch sofort klagen.

OGH: Trog muss Trog sein

Zudem verwiesen die Höchstrichter darauf, dass man bei anderer Gesetzesauslegung mit einer weiteren Kuriosität zu kämpfen hätte. Dann könnte man wegen eines Trogs, der nicht begrünt ist, gleich klagen. Gegen einen begrünten aber nicht. Nachdem der OGH (10Ob 58/14y) also die Klage erlaubt hat, geht die Sache wieder an die erste Instanz in die Josefstadt zurück: Das Bezirksgericht muss nun inhaltlich entscheiden, ob die Pflanzen am Fenster der Nachbarin stehen dürfen oder nicht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.07.2015)

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