Auskunftsrecht: Student darf auch Irrelevantes fragen

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Ein Mann, der ins Medizinstudium einsteigen will, hat der Uni mehrfach Fragen gestellt. Weil die Hochschule Auskünfte verweigerte, ging der Student vor Gericht - und siegte.

Wien. Man darf auch Fragen stellen, deren Beantwortung keinen klaren rechtlichen Nutzen bringen. Das zeigt ein Urteil, das ein Student vor dem Höchstgericht erkämpft hat. Hintergrund war ein Auskunftsbegehren des Mannes, dem die medizinische Universität Innsbruck nicht Folge leisten wollte.

Der Mann kämpfte gegen die Nichtzulassung zum Medizinstudium als Quereinsteiger. Daneben hatte der Student noch einige Fragen an die Hochschule gestellt und sich dabei auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt. Die Universität wollte aber nicht alle Fragen, die der Student in den zwei Anträgen stellte, beantworten.

Der Mann machte einen dritten Anlauf und ersuchte „um Offenlegung der Anzahl von Studierenden des Wintersemesters 2009/2010, die nach Absolvierung der Summativen Integrierten Prüfung (SIP1) einen der 290 Studienplätze im 3. Semester zugewiesen bekamen, aber nach Ablauf der Inskriptionsfrist Mitte November 2009 ihr Medizinstudium Q202 nicht mehr fortgesetzt haben und exmatrikuliert wurden.“

Die Uni verwies darauf, dem Studenten schon zweimal auf diverse Fragen geantwortet zu haben. „Die finanzielle und personelle Ausstattung der Verwaltung der medizinischen Universität Innsbruck“, so wurde dem Studenten mitgeteilt, lasse „die Beantwortung überschießender Anträge auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu“. Bei den beiden älteren Anträgen habe man dem Mann alle nötigen Auskünfte erteilt. Nur die für das anhängige Verfahren wegen der Nichtzulassung zum Medizinstudium „grundsätzlich irrelevanten Fragen“ habe man nicht beantwortet. Und die jetzt im neuerlichen Antrag gestellte Frage sei eine solche irrelevante.

Mutwilligkeit als Grenze

Aber ist das Grund genug, die Auskunft zu verweigern? Nein, meinte der Student und zog vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Es stehe einer Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu, die Relevanz der Frage zu überprüfen und „überschießende“ Begehren abzuweisen. Da hat der Student recht, meinen die Richter. Laut Auskunftspflichtgesetz dürften bloß dann Auskünfte verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

„Mutwillig handelt derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt“, erklärten die Höchstrichter. Den Begriff der Zwecklosigkeit müsse man aber vor dem Hintergrund der Zwecke sehen, denen die Auskunftspflicht dient – also dem Gewinn von Informationen.

Nun habe die Uni aber gar nicht angenommen, dass die begehrte Auskunft zwecklos sei. Auch eine Mutwilligkeit des Antragstellers habe man nicht behauptet. Vielmehr habe die Uni sich mit der Frage beschäftigt, ob ein rechtliches Interesse des Studenten an der Beantwortung der Frage besteht. Aber ebendieses rechtliche Interesse sei nicht erforderlich, betonten die Höchstrichter. Auch wenn der Student für seinen Kampf um einen Studienplatz eine Auskunft nicht benötige, dürfe man die Auskunft nicht verweigern.

Sehr wohl dürfe man eine Auskunft verweigern, wenn die Arbeit dafür die übrigen Ausgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtige, erklärten die Höchstrichter.

Belastung genauer begründen

Das sage auch das Gesetz. Doch um diese Ausnahme geltend zu machen, müsse man schon konkreter werden und den Aufwand für die Informationsbeschaffung detaillierter beschreiben. Die Uni habe aber nur allgemein erklärt, dass „die finanzielle und personelle Ausstattung“ die Erteilung der Informationen nicht zulasse. Das reiche nicht.

Der VwGH (Ro 2014/10/0095) hob den Bescheid der Uni, mit dem die Auskunft verweigert worden war, als rechtswidrig auf.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.07.2015)

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