Verfahrenshilfe: Höchstgericht kippt Gesetz

(c) Clemens Fabry
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In Verwaltungsverfahren muss es Hilfe geben können.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält es für unzulässig, dass es in Verwaltungsverfahren abseits vom Verwaltungsstrafrecht keine Verfahrenshilfe gibt. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Höchstgerichts.

Ausgang war die Beschwerde eines Kärntners, der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ein agrarrechtliches Verfahren führte. Der Mann bat, einen Anwalt als Verfahrenshelfer nehmen zu dürfen. Das wurde ihm vom Gericht verwehrt, weil es laut dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nur in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten einen Verfahrenshelfer geben könne.

Der Kärntner zog vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Und dieser hob nun § 40 VwGVG, der die Verfahrenshilfe in diesem Bereich regelt, als verfassungswidrig auf. Die Höchstrichter verwiesen auf das in Artikel sechs der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltene Recht auf ein faires Verfahren. Zwar sei darin nur die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers bei strafrechtlichen Anklagen vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leite aber daraus auch ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers für zivilrechtliche Ansprüche (unter bestimmten Umständen) ab, analysierte der VfGH.

Wichtig, weil Filterfunktion

„Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig“, urteilte der VfGH (G 7/2015-8). Der bisherige Ausschluss wiege umso schwerer, als Verwaltungsgerichte eine „rechtsstaatliche Filterfunktion“ hätten. Sie sind in vielen Fällen die letzte Instanz (an den Verwaltungsgerichtshof kann man sich nur bei Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung wenden).

Die Politik muss nun ein neues Gesetz erlassen, durch das Verfahrenshilfe grundsätzlich ermöglicht wird. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.07.2015)

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