Flucht vor Polizei ist nicht verboten, macht aber haftbar

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Polizeiauto(c) Michaela Seidler
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Eine Polizistin stürzte. Die Verdächtigen müssen wegen Gefahrenerhöhung Schadenersatz zahlen.

Wien. Es war eine Szene, die angeblich gang und gäbe am Salzburger Rudolfskai ist: eine nächtliche Rauferei im Bereich der Lokalmeile. Ungewöhnlich war allerdings, was in jener Sommernacht 2013 geschah, als eine Funkstreife vorbeikam und eine Polizistin sich einschaltete, um die Situation zu klären: Beim Versuch, zwei der am Raufhandel beteiligten Burschen zu stellen – immerhin hatte eine dritte Person eine blutende Wunde am Auge –, stolperte die Beamtin über eine kniehohe Absperrung und verletzte sich dabei schwer. Wie der Oberste Gerichtshof nun entschied, müssen die beiden der Polizistin Schmerzengeld zahlen und andere Schäden ersetzen (1 Ob 97/15v).

Das Verblüffende daran: Verdächtigen ist es nicht verboten zu flüchten. Alles andere würde das verfassungsrechtlich abgesicherte Verbot eines Zwangs verletzen, sich selbst zu belasten. Der Gerichtshof hat dennoch einen Weg gesehen, die Flüchtenden haftbar zu machen: wegen der erhöhten Gefahr, die sie für die hinterherlaufende Polizisten geschaffen haben.

Wie war es dazu gekommen? Einer der beiden späteren Beklagten wurde von einer Gruppe niedergeschlagen und mit Fußtritten malträtiert. Der zweite wollte ihm helfen und schlug dabei die Augenbraue eines Angreifers blutig. Als er das Polizeiauto und die Polizistin sah, machte er sich aus dem Staub– „um keinen Stress zu bekommen“, wie er später sagte. Die Rufe „Halt, Polizei!“ ignorierte er.

Sein Freund, der sich mittlerweile aufgerappelt hatte und ebenfalls davonlief, blieb dann zwar stehen, aber da war es schon passiert: Die Polizistin hatte auf dem Fluchtweg eine Barriere aus Metall überwinden wollen, die in einem Baustellenbereich den Auto- vom Fußgängerverkehr trennen sollte. Sie trat mit dem Fuß auf den abgeschrägten Teil und stürzte. Ihr Knie musste mehrmals operiert werden.

Sie verlangte von den Geflüchteten 20.643 Euro Schadenersatz: Sie argumentierte, die beiden wären unter dringendem Tatverdacht (Raufhandel) gestanden, und sie hätte sie verfolgen müssen, um ihre Identität festzustellen. Das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz hielten sich jedoch an den Grundsatz, wonach Tatverdächtige nicht an Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie mitzuwirken hätten und die Flucht für sich genommen nicht rechtswidrig sei. Da diese über eine gut beleuchtete, asphaltierte Straße geführt habe, sei sie auch nicht besonders gefahrenträchtig gewesen; bloß für Fälle deutlich erhöhter Gefahr habe der OGH bisher die Haftung für Verfolgungsschäden bejaht.

Tatsächlich machte der Gerichtshof bereits einen Autofahrer, der mit weit überhöhter Geschwindigkeit davonfuhr, dafür (mit-)verantwortlich, dass ein Polizeiauto im Graben landete, oder einen Alkolenker, der in die Dunkelheit flüchtete, für den Sturz eines Polizisten über eine nicht sichtbare Mauer.

Im aktuellen Fall lässt der OGH schon einen niedrigeren Grad an Gefährdung für eine Haftung ausreichen. Es fehle an einem allgemein anerkannten Interesse von Verdächtigen an der Flucht; diese werde von der Allgemeinheit vielmehr missbilligt. Eine umfassende Interessenabwägung spreche daher für eine Haftung, wenn „eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht“.

Stehen bleiben, nicht laufen

Dafür reicht schon, dass die beiden Beklagten trotz Aufforderung nicht stehen blieben und überdies im Laufen flüchteten. Denn das brachte die Gefahr mit sich, dass die Polizistin in der Eile Hindernisse übersehen oder falsch einschätzen würde. „Die hier vorzunehmende Interessenabwägung rechtfertigt es daher, das damit einhergehende Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der verfolgenden Polizeibeamtin auf die Beklagten zu verlagern“, so der OGH.

Anzeichen für ein Mitverschulden der Polizistin kann er keines erkennen. Dem Grunde nach steht die alleinige Haftung der Beklagten damit fest. Über die Details muss noch das Erstgericht entscheiden.

Bleibt die Frage, wie weit Opfer übertriebener Härte der Polizei ebenfalls wegen Gefahrenerhöhung oder aus anderen Gründen Ersatz von der Republik und diese dann von den handelnden Polizisten bekommen. Das Innenressort kann auf „Presse“-Anfrage keine Zahlen über Entschädigungen nennen, die Polizisten von Bürgern erhalten haben und die umgekehrt die Republik zu zahlen hatte. Der 2006 schwer misshandelte Gambier Bakary J. erhielt vom Staat bisher 110.000 Euro und prozessiert noch um höheren Schadenersatz. Die damals tätigen Polizisten, bei denen die Republik Regress nehmen könnte, versuchten vorerst erfolglos, den gegen sie geführten Strafprozess neu aufrollen zu lassen.

Laut Statistiken der vergangenen Jahre verletzen sich regelmäßig mehr Polizisten (unabsichtlich) selbst als durch fremde Gewalt. Der Salzburger Fall etwa zählte zu 1150 Eigenverletzungen des Jahres 2013; diesen standen 903 Verletzungen durch fremde Gewalt gegenüber.

AUF EINEN BLICK

Verfolgungsschäden. Der Oberste Gerichtshof verschärft die Haftung von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und vor der Polizei flüchten, für Schäden, die dabei entstehen. Obwohl die Flucht für sich genommen nicht verboten ist, machten sich Flüchtende schon bisher haftbar, wenn sie für die Verfolger eine „eminente Gefahrenlage“ schufen. Nun reicht schon eine „gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage“ jenseits des allgemeinen Lebensrisikos.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.08.2015)

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