Was Uber darf und was noch offen ist

A leaflet which reads 'Uber go home' is seen on a taxi as striking French taxi drivers block the traffic on the Paris ring road during a national protest against car-sharing service Uber, in Paris
A leaflet which reads 'Uber go home' is seen on a taxi as striking French taxi drivers block the traffic on the Paris ring road during a national protest against car-sharing service Uber, in ParisREUTERS
  • Drucken

Die Konkurrenz durch den kalifornischen Fahrdienstvermittler Uber ärgert die Taxi-branche. Dem Gewerberecht dürfte Uber entsprechen, Kartell- und Arbeitsrecht werfen Fragen auf.

Wien. Mietwagenservice via App, und das Ganze deutlich günstiger als eine Taxifahrt. Mit dieser Kampfansage hat der kalifornische Fahrdienstvermittler Uber auf der ganzen Welt – und seit Kurzem auch in Wien – in der Taxibranche für Furore gesorgt. In einigen europäischen Ländern haben Taxiverbände bereits rechtliche Schritte gegen den unliebsamen Konkurrenten Uber gesetzt. So wurden bestimmte Dienste von Uber in Deutschland sogar kurzfristig verboten. Nun soll der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens klären, ob Uber die Ausübung der Fahrdienstvermittlung untersagt werden kann. Auch in Österreich sorgt Uber für Diskussionen.

Bei Uber buchen Kunden über eine Smartphone-App einen Mietwagen mit Chauffeur. Die Fahrt selbst übernehmen selbstständige Mietwagenanbieter, die an Uber pro vermittelter Fahrt eine Gebühr entrichten. Ein Erfolgsrezept, wie es scheint. Weltweit operiert Uber in etwa 260 Städten in 54 Ländern und hat einen geschätzten Unternehmenswert von rund 50 Milliarden US-Dollar. In Wien startete Uber im Februar 2014 mit dem klassischen Limousinenservice UberBlack, im August 2014 wurde das Angebot durch UberX ergänzt. Dadurch erregt Uber den Unmut der Wiener Taxiverbände, verspricht UberX doch um bis zu 25% günstigere Tarife als bei einer normalen Taxifahrt. Für Diskussionen sorgt neben der Preisgestaltung, die bei Taxifahrern gesetzlich normiert ist, vor allem die Frage, unter welchen Bedingungen Uber-Mietwagenfahrer vermittelte Fahrgäste aufnehmen dürfen.

Nach der landesrechtlichen Mietwagenbetriebsordnung (BO Wien) müssen Mietwagen an die Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückkehren, sobald ein Auftrag abgeschossen ist, um einen neuen Auftrag anzunehmen. Bei „Leerfahrten“, also auf dem Rückweg zur Betriebsstätte, dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, „es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung“. Die Art, wie diese Bestellungen aufgegeben werden können, unterliegt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs allerdings keinen Beschränkungen. Sie können nicht nur persönlich, schriftlich oder telefonisch, sondern auch via Smartphone-App aufgegeben werden. Auch bleibt laut VfGH die Methode, wie der Mietwagenlenker von der erfolgten Bestellung erfährt, ihm und dem Gewerbetreibenden überlassen.

Bestellungen aus der Zentrale

Der Fahrdienstvermittler darf demnach die eingelangte Bestellung ohne Verzögerung an den ausführenden Mietwagenfahrer weiterleiten. Solange die Bestellung in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden einlangt und – wie auch immer– an den Mietwagenfahrer weitergeleitet wird, dürfen Fahrgäste auch auf Leerfahrten aufgenommen werden. Bei Einhaltung dieser Prämissen bewegen sich von Uber vermittelte Mietwagenunternehmer aus gewerberechtlicher Sicht im rechtskonformen Bereich. Das Taxigewerbe muss sich also derzeit mit der Konkurrenz durch Uber (und andere Fahrdienstvermittler) anfreunden.

Keine Eich- und Tarifpflicht

Das große Plus der Fahrdienstvermittler: Für sie bestehen im Gegensatz zum Taxigewerbe keine tarifliche Bindung und keine Verpflichtung, geeichte Fahrpreisanzeiger zu verwenden. Vielmehr bleibt es bei Mietwagendienstleistungen den Vertragsparteien überlassen, die Höhe des Beförderungsentgelts grundsätzlich frei zu vereinbaren.

Auch wenn sich Uber – solange vermittelte Mietwagen die einschlägigen öffentlichrechtlichen Antritts- und Ausübungsvorschriften einhalten – gewerberechtlich in Österreich derzeit im rechtskonformen Rahmen bewegt, könnte der Online-Fahrtdienstvermittler die Rechtsprechung in den kommenden Jahren mit unterschiedlichen Rechtsproblemen beschäftigen. Abgesehen von der Frage, ob Fahrdienstvermittler selbst für Gesetzesverstöße der vermittelten Fahrer haften, ist auch relevant, ob das Vermittlungskonzept in der derzeitigen Form gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstößt, indem einheitliche Preise für die Mietwagenfahrten festgelegt werden. Heikel könnte für Uber auch die Frage werden, ob vermittelte Fahrer aufgrund der bestehenden Strukturen als Angestellte anzusehen sind. So haben erst jüngst einige Fahrer gegen Uber in Kalifornien eine Sammelklage eingebracht, mit der eine Festanstellung begehrt wird. Die Entscheidung wird auch in zahlreichen anderen Ländern mit Spannung beobachtet werden. Sollte nämlich Uber seine Fahrer anstellen müssen, würde das viel kosten und das angebotene Service deutlich weniger attraktiv machen. Schließlich blicken auch alle Augen gespannt auf den EuGH, der im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens eines spanischen Gerichts überprüfen wird, ob Uber tatsächlich als Fahrdienstvermittler oder nicht doch als Taxidienst einzustufen ist. Die Entscheidung des EuGH wird allerdings erst für Herbst 2016 erwartet.


Dr. Mahr ist Rechtsanwalt bei PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.08.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.