Was Uber darf: Zweifel angebracht

Taxis For All protests Uber lack of accessibility in New York Sign in front of the Uber headquarters
Taxis For All protests Uber lack of accessibility in New York Sign in front of the Uber headquarters(c) imago/Levine-Roberts (imago stock&people)
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Hat Fahrdienstvermittler doch Gewerberechtsprobleme? Eine Gegenthese.

Wien. Im Rechtspanorama vom 17.August wurde (von RA Sebastian Mahr, Anm.) die Auffassung vertreten, dass der Fahrdienstvermittler Uber dem Gewerberecht entsprechen dürfte. Da sind jedoch Zweifel angebracht.

Uber operiert in Österreich als niederländisches Unternehmen. Die Mietwagenunternehmer schließen mit Uber B.V. einen Vertrag, die Fahrgäste erhalten nach der Fahrt eine von Uber B.V. im Auftrag des Mietwagenunternehmers ausgestellte Rechnung übermittelt.

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 regelt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unter anderem für das Mietwagen- und das Taxigewerbe. Auf Basis dieses Gesetzes wurde die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung („Verordnung“) erlassen.

Uber bietet seine Leistung – wie ein Taxi – mit einer fixen (Anfahrts-)Gebühr sowie einer Kilometer- und Zeitgebühr an, gibt also dem Mietwagenunternehmer die Preisberechnung vor. Die Abrechnung durch Uber geschieht dergestalt, dass über die GPS-Verbindung des Handys des Uber-Fahrers mittels der von Uber zur Verfügung gestellten eigenen Fahrer-App die zurückgelegte Wegstrecke sowie die zurückgelegte Zeit von Uber erfasst und abgerechnet wird. Dem Fahrgast wird nach der Fahrt der Fahrpreis durch Uber mitgeteilt und hierauf aufgrund der vom Fahrgast bei Uber hinterlegten Kreditkartendaten abgebucht. Damit verfügt aber jeder von Uber vermittelte Wagen über ein Messinstrument zur Preisbestimmung. Gemäß § 36 Abs 2 der Verordnung ist jedoch in Mietwagen die Verwendung von Messinstrumenten zur Preisbestimmung verboten.

Fahrziel bei Order unbekannt

Außerdem entschied der VwGH, dass bei Mietwagen bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeugs die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben ist (Ra 2014/03/006 vom 21.10. 2014). Dergleichen wird von Uber aber nicht verlangt, das Fahrtziel ist bei der Bestellung nicht anzugeben.

Uber will nach eigenen Angaben kein Personenbeförderungsunternehmen sein und betreibt daher kein Mietwagengewerbe. Uber hat auch keine Konzession als Mietwagenunternehmer. Folglich geht die vom Fahrgast bei Uber aufgegebene Bestellung auch nicht in der Betriebsstätte eines Mietwagenunternehmers ein, sondern muss erst von Uber an den Mietwagenunternehmer vermittelt werden.

Bei Mietwagen darf aber gemäß § 36 Abs 3 der Verordnung die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist.

Dass Uber, welches den Mietwagenunternehmern die obige Vorgangsweise auferlegt, sich bei dieser Fahrdienstabwicklung rechtskonform verhält, darf daher ebenso bezweifelt werden wie seine Rolle als bloßer Vermittler zwischen Kunden und Mietwagenunternehmern, bedenkt man die Fahrpreisvorgaben an den Mietwagenunternehmer und die Fahrpreisberechnungen durch Uber.


Dr. Arno Brauneis ist Partner bei BKP Rechtsanwälte in Wien. BKP Rechtsanwälte vertreten Taxi 31300 VermittlungsgmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.08.2015)

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