Schulbeginn: Wann Eltern freibekommen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Am ersten Schultag können Eltern dienstfrei bekommen - aber nur für den offiziellen Teil der Einschulung. Für schulbedingte Umwege kann der Unfallversicherungsschutz gelten. Kindern Büromaterial zu geben ist hingegen tabu.

Der Sommer geht dem Ende zu, und die Schule beginnt. Der erste Schultag ist nicht nur für die Taferlklassler, sondern auch für ältere Schulkinder ein besonderer Tag. Für die Eltern stellen sich mit Schulbeginn organisatorische Herausforderungen, die oftmals auch arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen.

1. Haben Eltern am ersten Schultag ihres Kindes Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung?

Ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung wegen des Schuleintritts des Kindes besteht aufgrund der familiären Beistandspflicht, allerdings nur im unbedingt notwendigen Zeitausmaß. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zu ähnlichen Dienstverhinderungsfällen: So wurde etwa die Teilnahme an der Sponsionsfeier bei Studienabschluss des Kindes als bezahlte Dienstverhinderung anerkannt, wobei im konkreten Anlassfall eine Gesamtfehlzeit von vier Stunden (inklusive Fahrzeit und notwendigen Kleidungswechsel) als angemessen beurteilt wurde (OLG Linz 9.6. 2011, 11Ra 40/11y, ARD 6166/2/2011).

In die bezahlte Abwesenheit am Schuleintrittstag ist die Begleitung des Kindes zur und von der Schule sowie die Anwesenheit der Eltern bei der Einschulung (Begrüßung und Vorstellung der Klassenlehrerin, Zuteilung der Plätze an die Kinder im Klassenzimmer, Erklärung organisatorischer Fragen, gemeinsamer Kirchenbesuch, Verabschiedung durch die Klassenlehrerin) einzurechnen. Im Anschluss an den „offiziellen Teil“ stattfindende individuelle Aktivitäten und Feierlichkeiten wie z.B. Eisessen oder Praterbesuch, sind hingegen nicht als berechtigte Abwesenheitszeit zu werten.

Möchte ein Arbeitnehmer den gesamten ersten Schultag freihaben, müsste er Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren.

2. Haben Eltern Anspruch, ihr Kind während der Arbeitszeit auf dem Schulweg zu begleiten?

Eine Frage, die sich nicht nur für den ersten Schultag bei Taferlklasslern, sondern generell für Eltern von Schulkindern stellt, betrifft die Begleitung der Kinder auf dem Weg zur bzw. auf dem Heimweg von der Schule. Eine bezahlte Dienstverhinderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor sämtliche zumutbare andere Möglichkeiten ausschöpft.

Wenn daher das Zurschulebringen des Kindes aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der ohnehin guten Verkehrsverbindungen nicht zwingend nötig erscheint oder wenn die Begleitung durch eine andere Person (z.B. Partner, ältere Geschwister, Großmutter) möglich wäre, liegt keine unverschuldete Dienstverhinderung vor. Dabei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen, da das Zurschulebringen der Kinder nur in absoluten Ausnahmefällen dem Arbeitgeber zur Last fallen soll.

So wurde beispielsweise das Zurschulebringen eines achtjährigen Kindes mit dem Auto bei Bestehen öffentlicher Verkehrsverbindungen nicht als bezahlte Dienstverhinderung anerkannt (OLG Wien 28.10. 1996, 10Ra 180/96f, ARD 4814/20/97).

3. Unfall beim elterlichen Schultransport des Kindes – ist das ein Arbeitsunfall?

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit ereignen. Als Arbeitsunfall zählt auch ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Und zwar auch dann, wenn der Unfall sich auf dem zwecks Begleitung eines Kindes zur bzw. von der Schule eingeschlagenen Umweg ereignet.

Wenn daher ein Arbeitnehmer sein eigenes Kind oder ein „fremdes“ Kind, für das er die Aufsicht übernommen hat (z.B. Mitnahme des Nachbarkindes), auf dem Arbeitsweg zur bzw. von der Arbeit begleitet, besteht auch für den schulbedingten Umweg Unfallversicherungsschutz. Das heißt, ein Unfall, der auf diesem Weg passiert, gilt als Arbeitsunfall (= Wegunfall gemäß §175 Abs2 Z10 ASVG).

4. Dürfen Arbeitnehmer Büromaterial für den Schulbedarf ihrer Kinder mitnehmen oder den Firmenkopierer verwenden?

Die eigenmächtige Mitnahme von Firmeneigentum durch Arbeitnehmer für private Zwecke oder für den Schulbedarf der Kinder ist als Diebstahl (§127 Strafgesetzbuch) zu werten. Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Wert der mitgenommenen Gegenstände. Somit kann die Mitnahme von Büromaterial selbst bei geringem Wert (z.B. Post-it, Kugelschreiber und Stifte, Radiergummis, Papier, Notizblöcke, Klebstoffe) ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und den Arbeitnehmer sogar den Job kosten.

Ähnliches gilt für privates Kopieren am Arbeitsplatz, da es sich hierbei ebenfalls um eine rechtswidrige Aneignung von fremden Materialien (z.B. Toner, Papier) handelt.

Dass ein Diebstahl auch bei geringen Werten zur fristlosen Entlassung führen kann, zeigt die bisherige Rechtsprechung: So wurde beispielsweise der Diebstahl von sechs Golatschen (OGH 21.11. 1990, 9ObA 295/90), der „Kronen Zeitung“ des Arbeitgebers (ASG Wien, 10 Cga 87/93y, ARD 4633/ 40/95) oder eines Striezels (vgl. OGH 26.1. 2000, 9 ObA 328/99x) als ausreichend für eine fristlose Entlassung beurteilt. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die arbeitsrechtliche Einstufung als Entlassungsgrund nicht notwendig.

AUF EINEN BLICK


Rainer Kraft ist Jurist und Vortragender, Birgit Kronberger Mitarbeiterin der Vienna CityTax Steuerberater GmbH.Eltern können am Schuleintrittstag für einige Stunden in der Arbeit fehlen, wenn sie das Kind zur und von der Schule begleiten. Auch die Anwesenheit der Eltern bei der Einschulung (Begrüßung und Vorstellung der Klassenlehrerin, Zuteilung der Plätze an die Kinder im Klassenzimmer, Erklärung organisatorischer Fragen, gemeinsamer Kirchenbesuch, Verabschiedung durch die Klassenlehrerin) ist einzurechnen. Wer aber den ganzen Tag freihaben will, muss Urlaub nehmen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2015)

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