Kuckuckskind: Scheinvater kommt zu Geld

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Oberster Gerichtshof öffnet Möglichkeit, Feststellung des wahren Vaters zu erzwingen.

Wien. Ein Mann, dessen Ehefrau mit einem anderen Mann ein Kind bekommt, kann gerichtlich feststellen lassen, dass er entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht der Vater ist. Bisher hatte er aber nicht die Möglichkeit, die Feststellung der Vaterschaft des anderen Mannes zu erzwingen. Der Oberste Gerichtshof öffnet dafür nun einen Weg: Wenn der Scheinvater bei Gericht den von ihm für das Kuckuckskind geleisteten Unterhalt zurückfordert, kann er feststellen lassen, ob der Beklagte der biologische Vater ist (7 Ob60/15x).

Dass der mittlerweile geschiedene Kläger nicht der leibliche Vater war, stand bereits rechtskräftig fest. Er wollte vom mutmaßlichen leiblichen Vater zurückbekommen, was er – zuerst in Form von Naturalunterhalt, dann aufgrund eines Scheidungsvergleichs in Geld – für das während aufrechter Ehe geborene Kind geleistet hatte. Das Bezirksgericht Floridsdorf und das Landesgericht für Zivilrechtssachen wiesen jedoch die Klage in diesem Unterhaltsregressprozess ab, weil darin die Vorfrage der Vaterschaft nicht verbindlich geklärt werden könne. Vielmehr sei dazu das Abstammungsverfahren vorgesehen, das jedoch nur auf Wunsch des Kindes oder des (biologischen) Vaters eingeleitet werden kann. Der muss daran nicht unbedingt interessiert sein.

Recht muss umsetzbar sein

„Der Kläger hat daher keine Möglichkeit, die Feststellung der Vaterschaft selbst zu bewirken“, stellt jedenfalls der OGH fest. Der Scheinvater bliebe daher auf dem Aufwand für das Kind sitzen, für den eindeutig wer anderer aufkommen müsste. Das widerspräche aber dem Recht auf ein faires Verfahren laut Menschenrechtskonvention. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2015)

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