Gewährleistung gilt nicht für Investablöse

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Nachmieter muss überhöhte Zahlung bei Schlichtungsstelle zurückfordern.

Wien. Bei Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, können überhöhte Ablösen nicht unter dem Titel der Gewährleistung vor Gericht eingeklagt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof erstmals klargestellt. Begründung: Im MRG-Bereich werden die Gewährleistungsregeln durch eigene Rückforderungsansprüche verdrängt, die im Außerstreitverfahren oder – wo vorhanden – vor der Schlichtungsstelle geltend zu machen sind.

Eine solche gibt es zum Beispiel in Wien. In Mariahilf hatte ein Mieter eine als Schlosserei gewidmete Lagerhalle mit rund 280 Quadratmetern in ein Loft umgebaut und dafür vom Nachmieter 180.000 Euro kassiert. Der war aber nicht zufrieden, sah Mängel und verlangte 81.443,30 Euro für beabsichtigte Verbesserungen. Wie der OGH bestätigte, war seine Klage nicht berechtigt (4 Ob 117/15g). Weil das Mietverhältnis dem MRG unterliege, habe der Nachmieter ohnehin (nach §27 Abs 3 MRG) die Möglichkeit, vor der Schlichtungsstelle jenen Teil der Ablöse zurückzufordern, dem keine Gegenleistung gegenübersteht. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.09.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.