OGH lässt Taxler enthaften: Kein Schleppereiverdacht

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Es liegen keine Hinweise vor, dass zwei Taxifahrer mehr als den üblichen Fuhrlohn verlangt haben: U-Haft nach sieben Wochen aufgehoben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zwei Wiener Taxifahrer enthaften lassen, die Mitte August in Wels unter dem Verdacht des Verbrechens der Schlepperei in U-Haft genommen worden waren. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Linz, mit dem die U-Haft bestätigt und verlängert wurde, lässt laut OGH eine Begründung vermissen, inwiefern sich die beiden Lenker am Transport von Fremden bereichert hätten.

Auf Innkreisautobahn ertappt

Den beiden wird vorgeworfen, im Juli und August Flüchtlinge von Wien an die deutsche Grenze chauffiert zu haben. Sie wurden am 13. August auf der Innkreisautobahn kontrolliert. Ihre Fahrgäste waren laut Polizei 13 Flüchtlinge, darunter auch Kinder, „aus Syrien bzw. dem Irak“, die von Schleppern nach Österreich gebracht worden waren. In Wien seien sie in die Taxis verfrachtet worden, die Fahrer sollten für die Fahrt nach Haibach bei Schärding 100 Euro pro Person bekommen. Sie wollten nicht gewusst haben, dass ihre Passagiere illegal eingereist sein könnten. In den Vernehmungen gaben sie aber zu, mehrmals Ausländer an die deutsche Grenze gebracht zu haben – ihrer Meinung nach im Auftrag eines Arbeitsvermittlers. Der Fuhrlohn von je 500 oder 600 Euro sei angemessen gewesen.

Angemessenes Entgelt kassiert

Der Schlepperei macht sich aber nur schuldig, wer sich unrechtmäßig am Transport bereichert, also mehr als nur ein angemessenes Entgelt kassiert. Laut Wiener Taxiinnung muss man bei einer Fahrt in ein anderes Bundesland mit 90 Cent bis zu einem Euro pro Kilometer mal zwei (für die leere Rückfahrt) rechnen, die Strecke Wien–Haibach ist knapp 300 Kilometer lang. Das Oberlandesgericht Linz setzte sich damit aber nicht auseinander, sondern sagte nur: „Da die Bezahlung hoher Schlepperlöhne notorisch (allgemein bekannt, Anm.) ist, ist auch ein unrechtmäßiger Bereicherungsvorsatz evident.“

Im Recht auf persönliche Freiheit verletzt

Der OGH gab nun der Grundrechtsbeschwerde eines der beiden Taxifahrer (vertreten durch die Anwaltskanzlei Sattlegger/Dorninger/Steiner) statt. Zutreffend zeige der Beschwerdeführer auf, dass die Annahme des OLG mit einem Begründungsmangel behaftet sei (11 Os 125/15i). „Willkürfrei werden nämlich gar keine Gründe dafür angeführt, aus welchen Erwägungen davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer bezweckt hätte, ein über das Erhalten eines adäquaten Fuhrlohns für die geleisteten Transportdienste hinausgehenden Entgelt zu erzielen.“ Der Beschwerdeführer und sein Kollege seien deshalb in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden, die Republik muss 800 Euro an Beschwerdekosten ersetzen.

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