Causa Immofinanz: Sachverständiger auf dem Prüfstand

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Oberster Gerichtshof könnte morgen Teile eines Verfahrens gegen Ex-Immofinanzchef Petrikovics aufheben, soweit Gutachter Ermittlungstätigkeit entfaltete.

Wien. Seit 2008 ist die Strafprozessreform wirksam. Seither leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren und bestellt in diesem Verfahrensabschnitt auch Sachverständige. Im Hauptverfahren nehmen die Staatsanwälte dann eine Gegenposition zum Angeklagten ein. Dabei bedienen sie sich diverser Experten, wenn es gilt, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen und zu bewerten. Die bestellten Experten werden damit aber im Hauptverfahren auch zu „Zeugen der Anklage“.

In drei Anlassverfahren hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Jahr 2014 Bedenken gegen die Anwendung jener Norm der Strafprozessordnung geäußert, die es dem Angeklagten in der Hauptverhandlung von vornherein und ausnahmslos verbietet, einen von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellten Experten wegen der Beiziehung im Ermittlungsverfahren als befangen abzulehnen. Die Richter hielten dies für einen Verstoß gegen den Grundsatz der „Waffengleichheit“ (Art 6 EMRK) zwischen Anklage und Verteidigung. Sie beantragten daher die Feststellung der Verfassungswidrigkeit.

Zweifel an Unparteilichkeit?

Der VfGH folgte dieser Ansicht und hob heuer im März die Bestimmung auf. Der VfGH schließt einen Sachverständigen aber nicht generell aus, nur weil er bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde. Das Gericht habe eine allfällige Befangenheit im Einzelfall zu prüfen. Es stellt sich daher die Frage nach den praktischen Konsequenzen. War es doch schon bisher möglich, einen Sachverständigen bei Vorliegen von Gründen, welche geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, wegen Befangenheit abzulehnen.

In einer Entscheidung vom 2. Juni 2015 (11 Os 51/15g) vertritt der OGH die Auffassung, dass nur dann ein Verstoß gegen die EMRK vorliege, wenn der Sachverständige Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises durchführt und sich das erkennende Gericht außerdem „primär“ auf sein Gutachten gestützt hat. Diese enge Auslegung des VfGH-Erkenntnisses führt dazu, dass eine Befangenheit eines bereits von der Anklagebehörde bestellten Experten nur in äußerst seltenen Fällen vorliegen wird.

Morgen findet am Obersten Gerichtshof die mündliche Verhandlung zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten im Fall Immofinanz gegen die Verurteilungen durch das Erstgericht statt. In diesem Fall hat der bereits von der Staatsanwaltschaft beigezogene Sachverständige auch eine Ermittlungstätigkeit ausgeübt und die Anklagebehörde auf Sachverhalte hingewiesen, von denen sie ohne Beiziehung des Sachverständigen nicht gewusst hätte. Am Ausgang dieses Verfahrens besteht großes Interesse, da derselbe Senat entscheiden wird, der beim VfGH den Antrag auf Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit stellte und später die zuvor beschriebene enge Auslegung des Erkenntnisses des VfGH vornahm.

Dieses findet übrigens nur auf Fälle Anwendung, bei denen der Sachverständige vor 1. Jänner 2015 bestellt worden ist. Auf Sachverständigenbestellungen danach hat es keine Auswirkung; nach Ansicht des Gesetzgebers wurde durch die Novellen der Strafprozessordnung aus 2014 und 2015 die Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung wiederhergestellt. Eine Ablehnung des Sachverständigen, weil er bereits von der Staatsanwaltschaft bestellt wurde, stellt aber weiterhin keinen gesetzlichen Grund für die Ablehnung wegen Befangenheit dar.


Mag. Liane Hirschbrich LL.M. ist Rechtsanwältin in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.10.2015)

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